Entscheidung
RiZ (R) 2/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250624BRIZ
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250624BRIZ.R.2.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ(R) 2/24 vom 25. Juni 2024 in dem Prüfungsverfahren - 2 - Das Dienstgericht des Bundes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Kunnes, Gericke und die Richterin Dr. C. Fischer am 25. Juni 2024 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Vor- sitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp wird für unbe- gründet erklärt. Gründe: I. Der Antragsgegner, Richter am Amtsgericht, hat in einem bei dem Senat anhängigen Prüfungsverfahren mit Schriftsatz vom 23. April 2024, eingegangen am 24. April 2024, und nochmals mit Schriftsatz vom 2. Mai 2024, eingegangen am 3. Mai 2024, den Senatsvorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Senatsvorsitzende hat sich am 25. April 2024 zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Diese dienstliche Äußerung ist dem Antragsgegner übersandt worden. Auf die genannten Schriftsätze des Antragsgegners, die dienstliche Äußerung des Senatsvorsitzenden und den weiteren Akteninhalt wird er- gänzend Bezug genommen. 1 2 - 3 - II. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bun- desgerichtshof Pamp ist unbegründet. Die von dem Antragsgegner ange- führten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht nach § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit. 1. Befangenheit ist zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der ge- eignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu recht- fertigen. Einerseits ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich be- fangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellun g eines Betei- ligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven ori- entieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünf- tigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstel- lung des Richters zu zweifeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2022 - RiZ(R) 1/19, RiZ(R) 2/19, RiZ(B) 1/21, juris Rn. 5; vom 7. Oktober 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 11; jeweils m.w.N.). 2. Hieran gemessen geben die vom Antragsgegner vorgebrachten Gründe keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln. a) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ergibt sich ein Grund, der geeignet sein könnte, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen, nicht daraus, dass dieser an dem Senatsbeschluss vom 13. September 2021 (RiZ(B) 2/21, juris) mitge- wirkt hat. Durch diesen Beschluss wurde die Beschwerde des Antragsgeg- ners gegen den Beschluss des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter 3 4 5 6 - 4 - bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20. April 2021 betref- fend die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte als unzu- lässig verworfen. Eine prozessrechtlich typische Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren begründet grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2024 - VI ZR 126/23, juris Rn. 3 m.w.N.). Dies gilt hier umso mehr, als der Se- natsbeschluss vom 13. September 2021 ausschließlich die Unzulässigkeit der damaligen Beschwerde betraf und sich nicht zu der im hiesigen Ver- fahren streitgegenständlichen Zulässigkeit der Versetzung des Antra gs- gegners in den Ruhestand verhielt. b) Der von dem Antragsgegner weiter genannte Umstand, dass der abgelehnte Richter die Frist für die Revisionsbegründung verlängert ha be, ohne dem Dienstgerichtshof einen rechtlichen Hinweis des Inhalts zu er- teilen, dass geltendes Recht einzuhalten und insbesondere der Tatbe- stand des Berufungsurteils wie beantragt zu berichtigen sei, kann schon deshalb nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, weil der Vor- sitzende des Dienstgerichts des Bundes nach dem Gesetz nicht zur E rtei- lung solcher Hinweise gegenüber dem Berufungsgericht befugt ist. Prof. Dr. Koch Harsdorf-Gebhardt Kunnes Gericke Dr. C. Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.10.22 - 1 DG 2/21 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.11.2023 - DGH 1/22 - 7