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Beschluss

VIII ZB 13/24

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250624BVIIIZB13.24.0
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Entscheidungsgründe
Die als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. Mai 2024 anzusehende Eingabe der Beklagten wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie weder innerhalb der vom Gesetz hierfür vorgesehenen Frist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) noch - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 - VIII ZB 23/24, juris Rn. 1 mwN) und das Rügevorbringen überdies nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1). Soweit die Beklagte beanstandet, der angegriffene Beschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt sie, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine - von der Geschäftsstelle (§ 169 Abs. 2 ZPO) - beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4; vom 8. August 2023 - VIII ZA 17/22, juris Rn. 2). Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann. Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Reichelt