Entscheidung
3 StR 193/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260624B3STR193
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260624B3STR193.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 193/24 vom 26. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2024 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge- richts gegen den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. März 2024, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. Dezember 2023 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten ver- worfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, in fünf Fällen tateinheitlich mit sexuellem Miss- brauch von Kindern, in einem Fall mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kin- dern, unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen zweier Fälle der Beleidigung sowie Bedrohung zu einer weiteren Gesamtfreiheitstrafe von vier Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte frist- und formgerecht Revision ein- gelegt und diese mit eigenem, nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichneten, Schreiben vom 18. Dezember 2023 begründet. Das Landgericht hat die Revision am 25. März 2024 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Angeklagte frist- gerecht die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beantragt. 1 2 - 3 - Der Antrag ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Land- gericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO). Es fehlt an einer formgerechten Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift bedarf es zur Formwahrung seitens des Angeklagten einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder einer Begründung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle. Dem genügt das - trotz entsprechender Belehrung - eigene Schreiben des Angeklagten vom 18. Dezember 2023 nicht. Seine Ausführungen zu Differenzen mit seinem Ver- teidiger verfangen schon mit Blick darauf nicht, dass ihm die Möglichkeit offen- stand, die Revision auch ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts gemäß § 345 Abs. 2 Alternative 2, § 299 StPO zu begründen. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Bad Kreuznach, 14.12.2023 - 5 KLs 1021 Js 13945/21 jug 3