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Entscheidung

3 StR 198/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260624B3STR198
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260624B3STR198.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 198/24 vom 26. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jah- ren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision ist unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt: „1. Nach §§ 32a Abs. 3, 32d Satz 2 StPO muss die Revisionseinle- gung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO schriftlich abzufassen ist, bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizier- ten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber - alternativ - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. BGH, Be- schluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 8). Die qualifizierte elekt- ronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer ei- genhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stam- men, welche die formbedürftige Erklärung abgibt (BeckOK-StPO/Valerius, 46. Ed. 1.1.2023, § 32a StPO Rn. 10; KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, § 32a StPO Rn. 13a). Desgleichen muss im Fall der ,einfachen’ Signatur und 1 2 3 - 3 - Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - als sicherem Übermittlungsweg - derjenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in der Begründungsschrift als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Über- mittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsan- walts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3; vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 9, 11). 2. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan. a) Die Revisionseinlegungsschrift weist Rechtsanwalt R. - als bestellter Verteidiger des Angeklagten (PB Bl. 2) - maschinenschrift- lich als Urheber aus. Indes wurde der Schriftsatz von dessen Kanzleikol- legen S. G. qualifiziert signiert und über dessen Postfach versandt. b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt S. G. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23; Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Be- schluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einer etwaigen vormaligen Verteidigerstellung. Denn vorübergehend Wahlverteidiger (vgl. SA Bd. III, Bl. G188) und sodann - bis zu dessen Austausch für RA R. (vgl. PB Bl. 2) - Pflicht- verteidiger (SA Bd. III, Bl. H42) war der weitere Kanzleikollege RA A. G. und nicht RA S. G. . Ohnehin wäre die Vollmacht des Wahlverteidigers mit Niederlegung des Wahlmandats bei Bestellung zum Pflichtverteidiger erloschen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris).“ 4 5 6 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Es kommt daher nicht darauf an, dass - wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - die Revisi- onsbegründung an demselben Formmangel leidet. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 30.01.2024 - 1 Ks 12/23 10 Js 247/22 7