Entscheidung
1 StR 216/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270624B1STR216
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270624B1STR216.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 216/24 vom 27. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 27. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Freiburg im Breisgau vom 24. Januar 2024 im Adhäsions- ausspruch dahin geändert, dass Prozesszinsen jeweils erst ab dem 12. Dezember 2023 zu zahlen sind. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in- soweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kos- ten und die den Adhäsions- und Nebenklägern im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslan- gen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es ihn zur Zahlung von Schmerzens- und Hinterbliebenengeld an die drei Erben der Geschädigten als Adhäsions- und Nebenkläger verurteilt und festgestellt, dass die Ansprüche auf einer vorsätzli- chen unerlaubten Handlung beruhen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision 1 - 3 - des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Er- folg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Adhäsionskläger haben Anspruch auf Prozesszinsen auf die ihnen zu- gesprochenen Beträge gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog jeweils erst ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshän- gigkeit folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 6 StR 74/24 Rn. 2). Dies war hier der 12. Dezember 2023. Denn ausweislich des ge- richtlichen Eingangsnachweises des – vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden – Adhäsionsschriftsatzes ist dieser am 11. Dezember 2023 bei dem Landgericht eingegangen, wodurch die Anträge rechtshängig geworden sind (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jäger Wimmer Leplow Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Freiburg, 24.01.2024 - 14/23 1 Ks 810 Js 20135/23 2