Entscheidung
5 StR 535/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR535
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR535.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 535/23 vom 2. Juli 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. wegen versuchten Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 23. Mai 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge- ben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die sechs Angeklagten wegen versuchten Diebstahls zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und acht Monaten und drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sie sich mit ihren auf die Sachrüge, im Fall des Angeklagten C. auch auf eine Verfahrensbeanstandung gestütz- ten Revisionen. Die Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Insbesondere ist das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die begangene Tat als versuchter Diebstahl und nicht lediglich als Vorbe- reitungshandlung zu beurteilen ist. 1 2 - 3 - 1. Nach den Feststellungen verschafften sich die zu diesem Zeitpunkt be- reits von der Polizei observierten Angeklagten C. , Ce. , Ci. , K. und S. in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2022, einem Wochenende, Zu- gang zu den Geschäftsräumen der M. S. in K. . Ihr gemeinsam mit dem nicht am Tatort anwesenden An- geklagten T. gefasster Tatplan sah vor, im Kellergeschoss der Sparkasse mit einem Kernbohrer zur Umgehung der Alarmsicherung des Tresorvorraums durch eine Wand in ein stillgelegtes Treppenhaus zu gelangen, um von dort an- schließend die Wand des Tresorraums zu durchbohren und so die dortige Schließfachanlage zu erreichen. Die Angeklagten wollten die Schließfächer auf- brechen, um deren Inhalt, dessen Wert sie auf einen hohen sechs- bis sieben- stelligen Betrag schätzten, für sich zu behalten. Um in den Kellerraum zu gelangen, überwanden die Angeklagten ein Roll- tor zu einer Tiefgarage, öffneten die Tür zu den Büroräumen der Sparkasse mit Hilfe einer „Türklinkenangel“ und setzten einen Bewegungsmelder außer Betrieb. Sodann schafften sie sukzessive diverse Werkzeuge in das Gebäude und be- gannen die erste Kernbohrung in die Kellerwand. Die Tat sollte „in einem Rutsch“ durchgeführt werden; hierzu waren alle Materialien und Werkzeuge vor Ort vor- handen. Nachdem die Angeklagten bereits eine erste, etwa 20 cm tiefe Kernboh- rung in die etwa 60 cm dicke Kellerwand durchgeführt hatten, wurden sie durch einen vor dem Gebäude installierten Späher gewarnt, der das Eintreffen von Po- lizeifahrzeugen in Tatortnähe beobachtet hatte. Daher brachen sie die weitere Tatausführung ab und traten die Flucht aus dem Gebäude an. Nach Verlassen des Gebäudes konnten vier Angeklagte noch unmittelbar in Tatortnähe festge- nommen werden, während dem Angeklagten Ce. zunächst die Flucht gelang. 3 4 5 - 4 - 2. Durch diese Feststellungen ist ausreichend belegt, dass die Angeklag- ten nach ihrer Vorstellung bereits unmittelbar zum Diebstahl angesetzt hatten (§ 22 StGB). Hierfür gilt: Maßgeblich ist, ob die Täter bereits die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten und eine Handlung vorgenommen haben, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsver- wirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen sollte. Bei Qualifikationen und Regelbeispielen kommt es dabei in der Regel auf den Versuchsbeginn hinsichtlich des Grundde- likts an. Bei Diebstahlsdelikten ist demgemäß darauf abzustellen, ob aus Täter- sicht bereits die konkrete Gefahr eines ungehinderten Zugriffs auf das in Aussicht genommene Stehlgut besteht. Hierfür ist entscheidend, ob der Gewahrsam durch Schutzmechanismen gesichert ist. Ist dies der Fall, reicht für den Versuchsbeginn der erste Angriff auf einen solchen Schutzmechanismus regelmäßig aus, wenn sich der Täter bei dessen Überwindung nach dem Tatplan ohne tatbestands- fremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbil- dung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt. Sollen meh- rere gewahrsamssichernde Schutzmechanismen hintereinander überwunden werden, ist schon beim Angriff auf den ersten davon in der Regel von einem un- mittelbaren Ansetzen zur Wegnahme auszugehen, wenn die Überwindung aller Schutzmechanismen in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammen- hang mit paraten Mitteln erfolgen soll (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. April 2020 – 5 StR 15/20 mwN, BGHSt 65, 15). Dies zugrunde gelegt haben die Angeklagten die Schwelle zum Versuch überschritten. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob hierfür schon das Eindrin- gen in die oberirdischen Räume unter Überwindung mehrerer Sicherungsmaß- 6 7 8 - 5 - nahmen genügte. Denn spätestens mit der Kellerwand wurde ein gewahrsams- sichernder Schutzmechanismus angegriffen, zumal deren Durchbohrung einen nicht alarmgesicherten Zugang zur Tresorwand eröffnet hätte. Bei den im An- schluss noch durchzuführenden Handlungen, nämlich dem Durchbrechen der Tresorwand und dem Aufbrechen der Schließfächer, hätte es sich um keine tat- bestandsfremden Zwischenakte gehandelt. Da sie im Tatplan vorgesehen waren, wäre für sie auch keine weitere eigenständige Willensbildung erforderlich gewe- sen. Zudem stand der Annahme eines Versuchsbeginns nicht entgegen, dass es sich bei der Tresorwand und den Schließfächern zugleich um weitere Schutzme- chanismen handelte, deren Bewältigung noch ausstand. Denn die Angeklagten verfügten vor Ort über alle erforderlichen Werkzeuge, so dass sie diese Siche- rungen in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit paraten Mitteln und folglich ohne eine Zäsur hätten überwinden können. Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 23.05.2023 - (506 KLs) 255 Js 191/22 (4/23)