Entscheidung
4 StR 109/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:030724B4STR109
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:030724B4STR109.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 109/24 vom 3. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen zu 1.: versuchten Mordes u.a. zu 2.: Beihilfe zum versuchten Mord u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 26. Oktober 2023, soweit es ihn betrifft, a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der An- geklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (II. Fall 5 der Ur- teilsgründe) verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren ein- gestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah- rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats- kasse zur Last; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vor- sätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord und zum un- erlaubten Entfernen vom Unfallort, schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten B. und die Revi- sion der Angeklagten Ba. werden verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte Ba. wegen versuchten Mordes in Tatein- heit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit vorsätzlichem Zulassen des Fah- rens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten B. hat das Landgericht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bei- hilfe zum versuchten Mord und zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, sowie wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat das Landgericht gegen die Angeklagten Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten B. führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens nebst hieraus folgender Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel – wie die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten Ba. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Revision des Angeklagten B. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat aus prozessökonomi- schen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren eingestellt, soweit der An- geklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist (II. Fall 5 der Urteilsgründe). Dem lag – über eine kleine Menge Amphetamin hinaus – der Besitz von 0,74 Gramm Marihuana und einem Joint zugrunde, was nach dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (BGBl. I Nr. 109) nicht mehr strafbar ist (vgl. hier § 34 Abs. 1 Nr. 1b) KCanG). Die geänderte Rechtslage, die das Landge- richt noch nicht beachten konnte, ist im Revisionsverfahren gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen. Die antragsgemäße Verfahrenseinstellung zieht in 1 2 - 4 - entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die aus der Beschlussformel er- sichtliche Schuldspruchänderung nach sich. 2. Der Gesamtstrafenausspruch hat Bestand. Der Senat schließt angesichts der weiteren Einzelstrafen, insbesondere der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als Einsatzstrafe, sowie der vom Landgericht herangezogenen Strafschär- fungsgründe aus, dass es ohne die in Wegfall geratene Geldstrafe von 40 Tagessät- zen auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. 3. Die Überprüfung des Urteils auf die Verfahrensrügen und die Sachrüge hat im Übrigen – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung der Verteidigerin vom 7. Mai 2024 – keinen den Angeklagten beschwerenden Rechts- fehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 4 - 5 - II. Revision der Angeklagten Ba. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Dietsch Marks Vorinstanz: Landgericht Aachen, 26.10.2023 - 52 Ks-401 Js 11/23-9/23 5