OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 121/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040724B2STR121
2mal zitiert
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040724B2STR121.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 121/24 vom 4. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Cannabis u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 4. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Limburg a. d. Lahn vom 12. Oktober 2023, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Erwerb von Cannabis in zwei Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2. der Urteilsgründe) sowie wegen Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln 1 - 3 - in nicht geringer Menge (Fall II.3. der Urteilsgründe) zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Zwischen dem 9. Februar 2022 und dem 29. April 2022 fassten der An- geklagte und sein nicht revidierender Bruder gemeinsam den Entschluss, von einem unbekannten Lieferanten Marihuana und Haschisch zu kaufen. Die erwor- benen Betäubungsmittel sollten hälftig geteilt und sodann von jedem Angeklag- ten 40 % der Drogen auf eigene Rechnung weiterverkauft und die verbleibenden 60 % der Menge selbst konsumiert werden. Der gemeinsame Ankauf verfolgte den Zweck, günstigere Einkaufskonditionen zu erhalten. Entsprechend dem Tatplan erwarben die Brüder mindestens 189,47 g Ma- rihuana (Wirkstoffgehalt 21,8 g THC) sowie mindestens 71,99 g Haschisch (Wirk- stoffgehalt 20,95 g THC). Der Bruder des Angeklagten holte die Drogen beim Lieferanten ab und lagerte − mit Wissen des Angeklagten − das Marihuana in dem von ihm selbst genutzten Zimmer im elterlichen Haushalt und das Haschisch im Zimmer des Angeklagten. Bevor die Brüder die Drogen aufteilen konnten, wur- den diese anlässlich einer Durchsuchung am 29. April 2022 sichergestellt (Fall II.2. der Urteilsgründe). Kurz vor dem 13. Februar 2023 erwarb der Angeklagte von einem unbe- kannten Lieferanten mindestens 51,25 g Haschisch (Wirkstoffgehalt 12,66 g THC). 60 % der Drogen waren zum Eigenkonsum und 40 % der Menge zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt (Fall II.3. der Urteilsgründe). 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zu der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. 2024, Nr. 109) 2 3 4 5 - 4 - erforderlich gewordenen Neufassung des Schuldspruchs in beiden Fällen der Ur- teilsgründe sowie zur Aufhebung der Einheitsjugendstrafe. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben. a) Die revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat im konkre- ten Fall gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO nach dem Maßstab des am 1. April 2024 in Kraft getretenen hier milderen Konsumcannabisgesetzes zu er- folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, Rn. 4). Das vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Tatgeschehen stellt sich in beiden Fällen als Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) dar. Hinzu tritt tateinheitlich der Erwerb von mehr als 25 g Cannabis pro Tag (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a KCanG). Der Senat passt den Schuldspruch in entspre- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO an die am 1. April 2024 in Kraft getretenen rechtlichen Bestimmungen an. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als ge- schehen hätte verteidigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 3 StR 96/24, Rn. 1, 5, 10 und 14). b) Die gesetzliche Neuregelung zwingt zur Aufhebung des Straf- ausspruchs. Die Jugendkammer hat gegenüber dem im Zeitpunkt der ersten Tat 20 Jahre und zehn Monate alten Angeklagten einheitlich Jugendstrafrecht ange- wandt (§ 32 Satz 1, § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG), aufgrund seiner schädlichen Nei- gungen, die in den Taten hervorgetreten sind, sowie der Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe als geboten angesehen, diese mit zwei Jahren und drei Monaten zugemessen und von der Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG abgesehen. Bei der Bemessung 6 7 8 - 5 - der Jugendstrafe hat sie betont, dass die „erheblichen Tathandlungen im Rah- men eines umfangreichen Betäubungsmittelhandels […] eine längere Jugend- strafe“ erforderten. Die Strafkammer hat damit, nach damaliger Rechtslage rechtsfehlerfrei, bei der Zumessung im Blick gehabt, dass es sich bei den Straf- taten nach dem Betäubungsmittelgesetz um „erhebliche Delikte“ handelte. Ange- sichts dessen kann der Senat hier nicht ausschließen, dass sich der durch die Gesetzesänderung für die Zumessung nach Erwachsenenrecht geänderte Straf- rahmen und die darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung ei- nes reduzierten Unrechtsgehalts auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte. 3. Der Strafausspruch unterliegt daher der Aufhebung. Die Feststellungen sind nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung im Fall II.2. der Urteilsgründe auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten (§ 357 Satz 1 StPO) kommt nicht in Betracht. Denn die Aufhe- bung beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung bei Erlass des Urteils, sondern 9 - 6 - auf einer nachträglichen Rechtsänderung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2024 – 5 StR 68/24, Rn. 4, vom 4. Juni 2024 – 4 StR 111/24, Rn. 8, und vom 11. Juni 2024 – 6 StR 257/24, Rn. 9, jeweils mwN). Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Limburg a.d. Lahn, 12.10.2023 - 1 KLs - 4 Js 15249/22