Entscheidung
4 StR 130/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040724B4STR130
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040724B4STR130.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 130/24 vom 4. Juli 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Juli 2024 einstimmig be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bochum vom 29. Juni 2023 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch haben sie die den Nebenklägerinnen im Re- visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die vom Angeklagten A. erhobene Rüge der unrechtmäßigen Ab- lehnung eines Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit bleibt erfolglos. Denn nach § 171b Abs. 5 GVG in Verbindung mit § 336 Satz 2 StPO sind sämtliche im Rahmen von § 171b GVG inhaltlich zu treffenden Entscheidungen unanfechtbar und damit revisionsgerichtlicher Überprüfung entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 1996 – 3 StR 467/95 Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 StR 268/06 Rn. 9; Urteil vom 13. März 2019 – 2 StR 462/18 Rn. 11). - 3 - 2. Die vom Angeklagten Ab. erhobenen Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 4 StPO nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises ist jedenfalls unbegründet. Denn unter den hier gegebenen Umständen lag die Entscheidung der Kammer noch im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Quentin Scheuß Momsen-Pflanz Dietsch Tschakert Vorinstanz: Landgericht Bochum, 29.06.2023 ‒ II-5 KLs-36 Js 585/21-35/21