Entscheidung
XI ZB 7/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050724BXIZB7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050724BXIZB7.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 7/24 vom 5. Juli 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 1, die H. mbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdefüh- rerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (14 Kap 9/16), veröffentlicht im Bundesanzei- ger am 18. März 2024, ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 7/24) durch die Musterbeklagte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt wor- den. Gründe: I. Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist der Musterbeklagten zu 1 am 14. März 2024 zugestellt und am 18. März 2024 im Bundesanzeiger ver- öffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat die Musterbeklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 10. April 2024, eingegangen am 11. April 2024, Rechtsbe- schwerde eingelegt. 1 - 3 - II. Da nur die Musterbeklagte zu 1 Rechtsbeschwerde gegen den Musterent- scheid eingelegt hat, ist sie gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG als Musterrechts- beschwerdeführerin zu bestimmen. Musterrechtsbeschwerdegegner ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG der Musterkläger. III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2016 - 333 OH 1/16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2024 - 14 Kap 9/16 - 4