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Entscheidung

5 StR 236/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:080724B5STR236
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:080724B5STR236.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 236/24 vom 8. Juli 2024 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2024 beschlossen: Für ein Mandantengespräch mit seinem Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt S. , wird dem Beschuldigten Herr P. , K. , als Dolmetscher beigeordnet. Gründe: Dem über seinen Verteidiger gestellten Antrag des Beschuldigten vom 5. Juli 2024 ist zu entsprechen. Gemäß § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG zieht das Gericht für einen Beschuldig- ten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Über- setzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erfor- derlich ist. Die Norm gilt – wie hier – auch für interne Besprechungen mit dem Verteidiger, etwa zur Vorbereitung von Anträgen und Prozesserklärungen im Rechtsmittelverfahren (Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 6). Da der Verteidiger ausdrücklich die „unentgeltliche Beiordnung“ beantragt hat, ist der Dolmetscher unmittelbar zu bestellen (Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 9; BeckOK GVG/Allgayer, 23. Ed., § 187 GVG Rn. 5; OLG Celle, Be- schluss vom 9. März 2011 – 1 Ws 102/11; vgl. zur alternativ möglichen Feststel- lung der Erforderlichkeit einer Eigenbeauftragung des Dolmetschers durch den 1 2 3 - 3 - Pflichtverteidiger gemäß § 46 Abs. 2 RVG mit späterer Geltendmachung der Aus- lagen im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 23, 24). Der stellvertretende Vorsitzende Gericke Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 20.11.2023 - 3 Ks 340 Js 54325/20 jug