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Entscheidung

6 StR 303/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100724B6STR303
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100724B6STR303.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 303/24 vom 10. Juli 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Vorinstanz: Hannover, 28.02.2024 - 40 KLs 8732 Js 102797/23 (24/23) Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Hannover vom 28. Februar 2024 werden als unbe- gründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es benachteiligt die jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilten Angeklagten nicht, dass das Landgericht bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten die – der neueren Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs (vgl. ausführlich dazu BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 279/22 mwN; vgl. ferner Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1621) entgegenstehende – Erwägung eingestellt hat, die Nebenklägerin habe als Prostituierte gearbeitet und sei bereit gewesen, bestimmte sexuelle Praktiken gegen Entgelt vorzunehmen. Gleiches gilt für die Wertung, zugunsten der Angeklagten sei zu berücksichtigen, die Geschädigte habe „aufgrund der Tat ihren über das Substitut hinausgehenden Drogen- und Medikamentenkonsum eingestellt“. Dabei lässt die Strafkammer ersichtlich außer Acht, dass maßgeblicher Grund dafür nicht die von den Angeklagten verübte Straftat, sondern eine eigenständige Entscheidung der Nebenklägerin war. Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi