Entscheidung
IV ZR 196/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100724UIVZR196
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100724UIVZR196.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 196/22 Verkündet am: 10. Juli 2024 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftli- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 26. Juni 2024 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Ober- landesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 17. Mai 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 39.483,26 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen steuerbegünstigten Rentenver- sicherungsvertrages (sogenannte Rürup-Rente) nach erklärtem Wider- spruch. Dieser Vertrag wurde auf Antrag der Klägerin im sogenannten Poli- cenmodell gemäß § 5a VVG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung mit 1 2 - 3 - Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2006 abgeschlossen. Die Klägerin zahlte fortan die Beiträge. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 erklärte sie den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages und begehrte von der Beklagten Rückzahlung der geleisteten Beiträge sowie Herausgabe gezo- gener Nutzungen. Nach ihrer Auffassung war die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß. Zudem seien die notwendigen Verbraucherinformationen unvollständig gewesen. Mit der Klage hat die Klägerin im Wege der Stufenklage die Verur- teilung der Beklagten zur Erteilung von Auskünften über verschiedene Vertragsparameter sowie die Feststellung, dass der Vertrag infolge des Widerspruchs nicht zustande gekommen und die Beklagte zur Herausgabe der empfangenen Leistungen und der damit gezogenen Nutzungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet sei, begehrt. Auf der zweiten Stufe hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines nach erfolgten Auskünften zu berechnenden und beziffernden Betrages zzgl. Zinsen beantragt. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewie- sen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewie- sen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebe- gehren in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 - 4 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin die be- gehrten Auskünfte von der Beklagten nicht verlangen und hat keinen be- reicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch. Unabhängig davon, ob die Verbraucherinformationen ausreichten und die Belehrung den gesetz- lichen Anforderungen entspreche, sei die Berufung der Klägerin auf ein Widerspruchsrecht angesichts besonders gravierender Umstände rechts- missbräuchlich. Die Klägerin sei in den Verbraucherinformationen auf der ersten Seite deutlich darauf hingewiesen worden, dass sie sich innerhalb von 30 Tagen vom Vertrag lösen könne, und habe trotzdem den Vertrag fast 14 Jahre durchgeführt. Bei den Verbraucherinformationen seien die Mängel nicht so erheblich, dass sie die Annahme eines Rechtsmiss- brauchs ausschließen würden; eine etwaige Intransparenz der Verbrau- cherinformation zur Überschussbeteiligung löse kein Widerspruchsrecht aus. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine (steuerlich geförderte) Rürup-Rentenversicherung handele; ausdrücklich ausge- schlossen seien Kapitalwahlrecht und Rückkauf. Dies sei als ein Um- standsmoment zu berücksichtigen, das erheblich ins Gewicht falle. Schließlich habe die Klägerin mehrfach von ihrem vertraglich eingeräum- ten Recht, dynamischen Erhöhungen von Beiträgen zu widersprechen, Gebrauch gemacht. 2011 sei der Vertrag außerdem einvernehmlich ange- passt worden, 2013 sei eine Beitragsreduzierung vereinbart worden , im Jahr 2014 habe die Klägerin von ihrem Recht auf Beitragsfreistellung Ge- brauch gemacht. Weiter habe die Klägerin erheblich auf die Vertrags- durchführung auch dadurch Einfluss genommen, dass sie in den Jahren 2018 und 2019 die Fonds umgeschichtet habe. Zwar führe alleine der Um- stand, dass der Versicherungsnehmer wiederholt Vertragsänderungen vorgenommen bzw. auch vertragliche Rechte ausgeübt habe, im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nicht zur Treuwidrigkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts. Dies könne aber als Indi z bewertet und in die Gesamtabwägung eingestellt werden. 6 - 5 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bereicherungs- rechtliche Rückabwicklungsansprüche können der Klägerin mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. 1. Allerdings ist für das Revisionsverfahren von einem fortbestehen- den Widerspruchsrecht der Klägerin nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der bei Abschluss des Rentenversicherungsvertrages maßgeblichen Fassung vom 2. Dezember 2004 auszugehen. Denn das Berufungsgericht hat zwar angenommen, die Klägerin sei in den Verbraucherinformationen deutlich darauf hingewiesen worden, dass sie sich innerhalb von 30 Tagen vom Vertrag lösen könne. Es hat aber eine insgesamt ordnungsgemäße Wider- spruchsbelehrung und eine vollständige Verbraucherinformation nicht festgestellt. 2. Die geltend gemachten Bereicherungsansprüche sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf der Grundlage der bislang von ihm getroffenen Feststellungen nicht ausnahmsweise aufgrund des Vo rliegens besonders gravierender Umstände nach Treu und Glauben ausgeschlos- sen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Versicherer bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung zwar grundsätzlich kein schutz- würdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat. Aber auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerspruchs- rechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzu- lässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vor- liegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. Dementsprechend hat der 7 8 9 10 - 6 - Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefäl- len mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfall es auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsneh- mer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB verwehrt haben (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 9 m.w.N.). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchsrechts entge- gensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwen- dung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter. Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts kann die Be- wertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle er- heblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 10 m.w.N.). b) Danach genügen die bisherigen Feststellungen des Berufungs- gerichts nicht zur Annahme besonders gravierender Umstände. Die vom Berufungsgericht berücksichtigten Widersprüche der Klägerin gegen Bei- tragserhöhungen, eine einvernehmliche Anpassung des Vertrages, die Vereinbarung einer Beitragsreduzierung, die Beitragsfreistellung sowie die Umschichtungen in den Fonds gehören zu einer gewöhnlichen Ver- tragsdurchführung und können weder für sich genommen noch im Rahmen einer Gesamtwürdigung besonders gravierende Umstände sein, die im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungs- nehmer die Geltendmachung seines Widerspruchsrechts und daraus fol- gender Bereicherungsansprüche verwehren können (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 2017 - IV ZR 173/15, r+s 2017, 126 Rn. 21; vom 21. De- zember 2016 - IV ZR 217/15, r+s 2017, 129 Rn. 14). 11 - 7 - Dies gilt auch für den vom Berufungsgericht als erheblich ins Ge- wicht fallend gewürdigten Umstand, dass es sich um eine steuerlich ge- förderte Rürup-Rentenversicherung (Basisrentenversicherung) handelt, bei der Kapitalwahlrecht und Rückkauf ausgeschlossen sind. Allein des- halb konnte die Beklagte nicht darauf vertrauen, die Klägerin werde von einem etwaigen Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. kei- nen Gebrauch machen. Bei einem sogenannten Basisrentenvertrag steht für den Versicherungsnehmer die Inanspruchnahme des Sonderausga- benabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Vordergrund, den er jedoch nicht erlangen kann, ohne dass sein Interesse an der Verfügbarkeit über sein individuelles Vorsorgekapital zurücktritt: Die staatliche Förderung soll nur solchen Vorsorgeprodukten zuteilwerden, bei denen die tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung gesichert ist. Um dies zu gewähr- leisten, setzen § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der ursprünglichen Fassung nach dem Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 wie in der bei Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages als auch § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in der derzeit geltenden Fassung u.a. voraus, dass die Ansprüche aus dem Basisrentenvertrag nicht kapitalisier- bar sind und kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen darf . Dem würde es widersprechen, wenn dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Auszahlung des angesparten Vorsorgevermögens eröffnet wäre (vgl. Se- natsbeschluss vom 11. November 2015 - IV ZR 402/14, VersR 2016, 241 Rn. 28 f.). Allerdings ist allein die vertragsgemäße Durchführung eines solchen Vertrages ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein besonders gravieren- der Umstand, der ein Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Vertrages begründen könnte. Die Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile 12 13 - 8 - - wie hier im Rahmen eines sogenannten Basisrentenversicherungsvertra- ges - genügt für sich genommen nicht, um dem Versicherungsnehmer nach § 242 BGB die Geltendmachung eines Widerspruchsrechts zu ver- sagen. Dieser verhält sich mit der Durchführung eines solchen Vertrages so, wie in den Vertragsbedingungen vorgesehen, und nimmt Steuervor- teile in Anspruch, die für dieses Vertragsmodell gesetzlich bestimmt sind. Etwas anderes könnte etwa dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer Zuzahlungen leistet und dadurch zum Ausdruck bringt, die vertragliche Bindung aufrecht zu erhalten und über das ursprüngliche Leistungsver- sprechen hinaus zu erweitern (vgl. OLG Hamm VersR 2023, 1283 [juris Rn. 39 ff.]; vgl. auch LG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 12 O 115/21, juris Rn. 47; jeweils zum Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F.). Dazu ist hier nichts festgestellt. Dem stehen auch die Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2022 (IV ZR 201/20, VersR 2022, 1266 Rn. 26) und vom 23. Februar 2022 (IV ZR 150/20, NJW-RR 2022, 684 Rn. 22) nicht entgegen. In diesen Entschei- dungen hat der Senat den Übergang eines Widerspruchsrechts des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses für unvereinbar mit dem Versorgungszweck einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung er- achtet. Damit hat er allerdings nicht einschränkungslos die Ausübu ng eines "ewigen" Lösungsrechts bei Altersvorsorgeverträgen in Frage ge- stellt (so zutreffend OLG Frankfurt VersR 2023, 834 [juris Rn. 48]). Um einen derartigen Versorgungszweck einer betrieblichen Altersversorgung und den möglichen Übergang eines Widerspruchsrechts geht es hier ge- rade nicht. Der Versicherungsnehmer eines Basisrentenversicherungsver- trages - wie hier die Klägerin - verlangt überdies - anders als die Kläger in den vorgenannten Verfahren - nach einem Widerspruch von ihm selbst ge- 14 - 9 - zahlte Versicherungsprämien zurück. Allein die Inanspruchnahme steuer- licher Vorteile, die dem Zweck des geschlossenen Vertrages immanent sind, genügt für die Annahme besonders gravierender Umstände ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte jedenfalls nicht. III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Be- rufungsgericht hat zunächst im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterli- chen Würdigung festzustellen, ob der Klägerin überhaupt ein Wider- spruchsrecht zusteht, und - nach Prüfung der Zulässigkeit der Stufenklage (vgl. für die private Krankenversicherung Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, r+s 2023, 1059 Rn. 24 m.w.N.) - gegebenenfalls die Höhe der Ansprüche der Klägerin zu klären. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zum Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist im Streitfall auch angesichts der neueren Entscheidungen des Ge- richtshofs (Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versiche- rungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40; vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2022 (VersR 2022, 1252) schon mangels abschließender Ent- scheidung des Senats nicht veranlasst (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, BGHZ 238, 32 Rn. 25). Mit Urteil vom 19. Juli 2023 (IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151) hat der Senat in diesem Zusammen- hang zudem entschieden und im Einzelnen begründet, dass auch unter 15 16 - 10 - Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union daran festzuhalten ist, dass die Geltendmachung d es Wider- spruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auch bei einer fehlen- den oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind, und zu diesem Einwand eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht geboten ist (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 9, 13 ff.). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 27.01.2022 - 1 O 1741/20 - OLG München, Entscheidung vom 17.05.2022 - 25 U 796/22 -