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Entscheidung

VII ZR 9/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100724BVIIZR9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100724BVIIZR9.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 9/24 vom 10. Juli 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Dr. Hannamann beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten II. Instanz vom 7. Mai 2024 gibt keine Veranlassung zur Abände- rung des im Beschluss vom 24. April 2024 festgesetzten Streit- werts. Der Streitwert richtet sich gemäß § 47 Abs. 1, 3 GKG, da die Nicht- zulassungsbeschwerde nicht begründet worden ist, nach der Be- schwer der Beklagten. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts vom 15. Juli 2022 insgesamt aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Im Falle der Aufhe- bung und Zurückverweisung sind beide Parteien in gleicher Weise beschwert, da die von ihnen jeweils begehrte Sachentscheidung - hier die Abweisung der auf Zahlung in Höhe von 584.076,04 € ge- richteten Klage - nicht ergeht (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 20. November 2001 - 5 U 20/01, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 5 U 615/01, juris Rn. 20; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. November 1998 - 1 U 55/98, juris). Ausführungen des Berufungsgerichts zur Berechtigung des Anspruchs in der Sache - 3 - führen bei einer uneingeschränkten Aufhebung und Zurückverwei- sung der Sache nicht zu einer abweichenden Bemessung der Be- schwer der Beklagten. Pamp Jurgeleit Graßnack Sacher Hannamann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.07.2022 - 10 O 212/20 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.12.2023 - 19 U 103/22 -