Entscheidung
VII ZR 425/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110724UVIIZR425
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110724UVIIZR425.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 425/21 Verkündet am: 11. Juli 2024 Kilian, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 10. Juni 2024 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Graßnack, Dr. Brenneisen und Dr. Hannamann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. April 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 50.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Anspruch. Sie erwarb im Mai 2018 bei der Beklagten ein von dieser hergestelltes Fahr- zeug Mercedes-Benz CLS 350d 4MATIC als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 53.990 €. Den Kaufpreis finanzierte sie über ein Darlehen, das noch nicht voll- ständig getilgt ist. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 aus- gestattet, der von der Beklagten entwickelt und hergestellt worden ist. Für das Fahr- zeug wurde eine EG-Typgenehmigung der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das 1 2 - 3 - Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den das klägerische Fahrzeug betreffenden Rück- rufbescheid vom 3. August 2018 mit Bescheid vom 6. August 2020 zurückgenom- men. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen zuletzt die Erstattung der von ihr bereits gezahlten Darlehensraten in Höhe von insgesamt 11.101,14 € nebst Zinsen, Frei- stellung von noch bestehenden Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag im Umfang von 38.214,07 € Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Über- tragung ihres gegenüber der finanzierenden Bank bestehenden Anwartschafts- rechts auf Übereignung des Fahrzeugs sowie die Feststellung verlangt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet und der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer auf deliktsrechtliche Ansprüche beschränkten und vom Senat im Umfang der Anfechtung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils so- wie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es für die Revision von Interesse ist, ausgeführt: 3 4 5 6 7 - 4 - Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB zu. Werde - wie hier - im Fahr- zeug ein sogenanntes Thermofenster eingesetzt, sei der Vorwurf der Sittenwidrig- keit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem - unterstellten - Ver- stoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich er- scheinen ließen. Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setze jedenfalls voraus, dass die beklagtenseits handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Ver- wendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und sie den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nähmen. Die inso- weit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe Anhaltspunkte für ein solches Bewusstsein nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das gelte gleichermaßen hinsichtlich der von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz unter Bezug- nahme auf ein vom Landgericht Stuttgart in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten behaupteten weiteren unzulässigen Abschaltein- richtungen in Form einer "Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung" und "Kühler- jalousie". Ob der diesbezügliche Vortrag als neues Angriffsmittel unbeachtlich sei, könne offenbleiben. Die Behauptung möglicher unzulässiger Abschalteinrichtun- gen in Form von "Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung" und "Kühlerjalousie" stelle sich nämlich gerade vor dem Hintergrund des betreffenden Gutachtens als unsubstantiiert dar, weil nicht ersichtlich sei, dass sich die dortigen Feststellungen auch auf das Fahrzeug der Klägerin beziehungsweise den Typ des darin vorhan- denen Motors bezögen. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergebe sich ferner nicht aus den § 823 Abs. 2, § 31 BGB i.V.m. § 263 StGB. Ungeachtet der übrigen Voraussetzungen fehle es jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der 8 9 - 5 - in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswid- rigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden. Die Klägerin könne einen Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht auf § 823 Abs. 2, § 31 BGB i.V.m. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Verordnung Nr. 715/2007/EG oder i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stützen. Das Interesse der Klägerin, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit ver- anlasst zu werden, falle nicht in den Anwendungsbereich der europarechtlichen Normen. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Allerdings begegnet es auf der Grundlage der getroffenen Feststellun- gen keinen revisionsrechtlichen Zweifeln, dass das Berufungsgericht eine Haf- tung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB und gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Ver- bindung mit § 263 StGB mangels vorsätzlichen (und sittenwidrigen) Verhaltens verneint hat, weil es entsprechende Anhaltspunkte für das Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen nicht feststellen konnte. Hieran ist der er- kennende Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO in Ermangelung eines zulässigen und begründeten Revisionsangriffs gebunden. 2. Im Lichte der nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts er- gangenen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens nicht ausge- schlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 Rn. 28 ff., BGHZ 237, 245). 10 11 12 13 - 6 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2023 entschieden, dass von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nach der gebotenen unionsrechtlichen Lesart das Interesse des Käufers geschützt ist, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenz- hypothese zu erleiden. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) Art. 3 Nr. 36, Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG im Sinne des Schutzes auch der individuellen Interessen des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalt- einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 aus- gerüsteten Kraftfahrzeugs gegenüber dem Fahrzeughersteller ausgelegt. Den Schutz der individuellen Interessen des Fahrzeugkäufers im Verhältnis zum Hersteller habe er dabei aus der in Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehenen Beifügung einer Übereinstimmungsbescheinigung für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs abgeleitet. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe das auf der Übereinstimmungs- bescheinigung beruhende und unionsrechtlich geschützte Vertrauen des Käufers mit dessen Kaufentscheidung verknüpft und dem Unionsrecht auf diesem Weg einen von einer vertraglichen Sonderverbindung unabhängigen Anspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller auf Schadensersatz "wegen des Erwerbs" eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs entnommen. Das trage dem engen tatsächlichen Zusammenhang zwischen dem Vertrauen des Käufers auf die Ordnungsmäßigkeit des er- worbenen Kraftfahrzeugs einerseits und der Kaufentscheidung andererseits Rechnung. Dieser Zusammenhang wiederum liege der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Erfahrungssatz zugrunde, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwerbe, in Kenntnis der Gefahr einer Betriebs- beschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte. Dementsprechend könne der vom Gerichtshof geforderte Schutz des 14 - 7 - Käufervertrauens im Verhältnis zum Fahrzeughersteller, sollten Wertungs- widersprüche vermieden werden, nur unter einer Einbeziehung auch der Kaufentscheidung gewährleistet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 Rn. 28 ff., BGHZ 237, 245; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20 Rn. 22, ZIP 2023, 1903). Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Urteile vom 26. Oktober 2023 - VII ZR 306/21 und VII ZR 619/21, juris). Das Berufungsgericht hätte die Berufung der Klägerin bei richtiger recht- licher Bewertung mithin nicht zurückweisen dürfen, ohne ihr Gelegenheit zu ge- ben, den von ihr geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen. Die Stellung eines an die Geltendmachung des Differenzschadens angepassten, unbeschränkten Zahlungsantrags ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt ist der Klägerin möglich. Denn dem von ihr in erster Linie auf §§ 826, 31 BGB ge- stützten großen Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV anderer- seits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zu- grunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 Rn. 45, BGHZ 237, 245). 15 - 8 - III. Danach hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- gericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Ent- scheidung in der Sache durch den Senat kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Pamp Halfmeier Graßnack Brenneisen Hannamann Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 07.05.2020 - 1 O 206/19 - OLG Köln, Entscheidung vom 01.04.2021 - 21 U 55/20 - 16