Entscheidung
2 StR 72/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170724B2STR72
2mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170724B2STR72.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 72/24 vom 17. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2024 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Angeklagte ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2023 wirksam zurückgenommen hat. Der Beschluss des Senats vom 26. März 2024 ist gegenstandslos. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revi- sion der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. März 2024 als unbe- gründet verworfen. Dieser Beschluss ist gegenstandslos. Die Angeklagte hat ihr Rechtsmittel bereits mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024 – mithin vor dem Eingang der Straf- akten beim Bundesgerichtshof – gegenüber dem Landgericht zurückgenommen. Damit war das Landgericht zum Zeitpunkt des Eingangs noch das für die Entge- gennahme der Erklärung zuständige Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Sep- tember 1991 – 2 StR 326/91, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 3). 1 2 - 3 - Die wirksame Revisionsrücknahme, die dem Senat nicht bekannt war, macht es erforderlich, die Gegenstandslosigkeit des gleichwohl in der Sache er- gangenen Beschlusses festzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2021 – 5 StR 550/20 Rn. 3, und vom 2. Juni 2021 – 6 StR 148/21 Rn. 3 je mwN). Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 22.08.2023 - 5/16 KLs 5710 Js 219258/23 (11/23) 3