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Entscheidung

1 StR 60/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230724B1STR60
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230724B1STR60.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 60/24 vom 23. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 23. Juli 2024 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die Entscheidungsformel dahin ergänzt wird, dass der Angeklagte vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Fall III. 5. der Urteilsgründe) freigesprochen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang erneut die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, nachdem eine vorhergehende gleichlautende – im Sicherungsverfahren ergangene – Entschei- dung durch Beschluss des Senats vom 4. April 2023 (1 StR 477/22) wegen wi- dersprüchlicher Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgeho- ben worden war. Die gegen seine Unterbringung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Der Verfahrensbeanstandung bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat lediglich zur Fassung des Urteilstenors einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. a) Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen waren bereits in Rechtskraft erwachsen. Nunmehr hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festge- stellt, dass der Angeklagte an einer undifferenzierten Schizophrenie mit chroni- schem Verlauf erkrankt ist, aufgrund derer seine Steuerungsfähigkeit in den je- weiligen Tatzeitpunkten erheblich vermindert (§ 21 StGB), bei Begehung der Tat Ziffer III. 5. der Urteilsgründe zudem nicht ausschließbar aufgehoben war (§ 20 StGB). Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri- schen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung gleich- falls stand. b) Der Urteilstenor bedarf jedoch der Ergänzung. Kann in einem Strafver- fahren – wie hier im Fall III. 5. der Urteilsgründe – nicht ausgeschlossen werden, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) vorliegen, so ist der Angeklagte auch dann ausdrücklich freizusprechen, wenn seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ange- ordnet wird. Durch das Unterlassen des rechtlich gebotenen Freispruchs in der Urteilsformel ist der Angeklagte auch beschwert, weil über den angeklagten Pro- zessstoff zu seinem Nachteil nicht entschieden wurde. Denn ob ein Urteilsspruch eine Anklage erledigt, beurteilt sich durch einen Vergleich der 2 3 4 5 - 4 - Urteilsformel mit der zugelassenen Anklage. Der Senat holt daher auf die Revi- sion des Angeklagten den gebotenen Freispruch nach (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 1998 – 4 StR 620/97 Rn. 4 mwN). Jäger Fischer Bär Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 12.10.2023 - 5 KLs 103 Js 116789/21 (2)