Entscheidung
3 StR 191/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230724B3STR191
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230724B3STR191.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 191/24 vom 23. Juli 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Januar 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Diebstahls jeweils unter Einbeziehung von in früheren Entscheidungen verhängten Strafen zu Gesamt- freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, den Wert von Taterträgen eingezogen und eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung getroffen. Gegen dieses Urteil wen- det sich der Nebenkläger mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachli- chen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt: „Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen 1 2 - 3 - Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 162/22, BeckRS 2022, 38872; Beschluss vom 22. März 2016 - 3 StR 56/16, BeckRS 2016, 7789; Beschluss vom 29. September 2015 - 3 StR 323/15, BeckRS 2015, 17760; KK-StPO/ Allgayer, StPO, 9. Aufl. 2023, § 400 Rn. 3 mwN). lm vorliegenden Fall hat das Landgericht die Angeklagten u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB und damit auch wegen eines zur Nebenklage [berechtigenden] Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinaus gehende Verurteilung der Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen.“ Dem schließt sich der Senat an. Schäfer Berg Hohoff Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 16.01.2024 - 6 KLs 2080 Js 17391/19 3