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Entscheidung

3 StR 246/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230724B3STR246
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230724B3STR246.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 246/24 vom 23. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Krefeld vom 26. Februar 2024 aufgehoben, soweit die Einziehung des Pkw Volvo V40, dreier Mobiltelefone der Marke Apple und von 370 Euro Bargeld angeordnet worden ist; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhal- ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmit- teln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung von Betäubungsmitteln, einem PKW, drei Mobiltelefonen sowie 1 - 3 - 370 Euro Bargeld angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des An- geklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Straf- ausspruch sowie zur Anordnung der Einziehung der Betäubungsmittel keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen hat die Einziehung des PKW, der Mobiltelefone sowie des Bargelds auf der Grundlage der bisherigen Urteilsgründe keinen Be- stand. Das Landgericht hat die Einziehungsanordnung insgesamt ausschließlich auf § 33 BtMG gestützt. Dies ist betreffend die zuletzt genannten Einziehungsob- jekte rechtsfehlerhaft. § 33 Satz 1 BtMG i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB erfasst die Beziehungsgegen- stände einer Betäubungsmittelstraftat, nicht aber die Tatmittel, worunter hier je- denfalls der PKW und die Mobiltelefone fallen. Als Grundlage für deren Einzie- hung kommt somit im vorliegenden Fall § 74 Abs. 1 StGB in Betracht. Danach steht sie im Ermessen des Tatgerichts. Nach dem Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit darf sie zudem nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass sich das Tatgericht dessen bewusst gewesen ist. Die getroffenen Feststellungen verhalten sich zudem nicht dazu, ob der Angeklagte das sichergestellte Bargeld als Mittel zur Durchführung der Taten oder als Entgelt für deren Begehung erhielt. Erlangte er dieses im Vorfeld der beabsichtigten Tatbegehung mit der Maßgabe, davon notwendige Ausgaben zu bestreiten, unterliegt die Einziehung dieser „Spesen“ als Tatmittel § 74 Abs. 1 2 3 4 5 - 4 - StGB (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21, juris Rn. 16 f. mwN). Andernfalls handelt es sich bei dem erlangten Geldbetrag um Tatlohn (vgl. BGH, aaO Rn. 18), dessen Einziehung sich nach § 73 Abs. 1 StGB richtet. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); widerspruchsfreie, ergänzende Feststellungen sind möglich. Schäfer Berg Hohoff Richterin am Bundesgerichts- hof Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb ge- hindert zu unterschreiben. Schäfer Kreicker Vorinstanz: Landgericht Krefeld, 26.02.2024 - 21 KLs 29/23 6