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Entscheidung

3 StR 256/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230724B3STR256
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230724B3STR256.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 256/24 vom 23. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 22. Februar 2024 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz zweier verbotener Gegen- stände (Schlagringe) schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben, jedoch werden die zugehö- rigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „unerlaubten“ Besitzes von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit einem „Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen 1 - 3 - wendet sie sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütz- ten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ver- wahrte die Angeklagte im Oktober 2022 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten 50,06 Gramm Marihuana mit 7,55 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), knapp 27 Gramm Amphetamin mit 10,5 Gramm Amphetaminbase, knapp 20 Gramm Ecstasy mit 4,81 Gramm MDMA sowie zwei Schlagringe in ihrer Wohnung. Die Drogen waren zum Eigenkonsum bestimmt. II. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Prüfung des Urteils führt zur Neufassung des Schuld- und Aufhebung des Straf- ausspruchs. 1. Bestand hat der Schuldspruch, soweit er den Besitz von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge betrifft. Denn die Angeklagte besaß eine nicht geringe Menge Amphetamin - der Grenzwert liegt bei 10 Gramm Base (s. etwa BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169; Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51, 52). Lediglich die Be- zeichnung als „unerlaubt“ ist entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungs- mittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln be- treffen (BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 2). 2 3 4 - 4 - Im Übrigen hat die Strafkammer das Verhalten der Angeklagten rechtlich zutreffend als Besitz von verbotenen Gegenständen nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 Va- riante 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 gewürdigt und dies - wie es in den Urteilsgründen selbst dargelegt hat - im Tenor nicht hinrei- chend konkret gekennzeichnet. Insoweit ist der Schuldspruch neu zu fassen (s. etwa BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 115/18, juris Rn. 2 mwN). 2. Der Strafausspruch unterliegt angesichts des nunmehr geringeren Un- rechts- und Schuldgehalts der Aufhebung. Denn der Besitz von 50,06 Gramm Marihuana ist nach dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen und seither maß- geblichen (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO) Konsumcannabisgesetz (KCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) nicht mehr strafbar (s. § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG: „mehr als 60 Gramm“). Der Marihuanaanteil ist mithin bei der Strafzu- messung nicht mehr von Bedeutung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Land- gericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn es nur die übrigen Drogen berücksichtigt hätte. 5 6 - 5 - Die Feststellungen sind dagegen rechtsfehlerfrei getroffen und können be- stehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung und Entschei- dung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Schäfer Berg Hohoff Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 22.02.2024 - 016 KLs-60 Js 3539/22-13/23 7