Entscheidung
6 StR 398/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230724B6STR398
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230724B6STR398.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 398/24 vom 23. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2024 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Nürnberg-Fürth vom 21. März 2024 im Strafausspruch auf- gehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen beste- hen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographi- scher Inhalte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die Strafe dem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB a.F. (in der Fassung vom 16. Juni 2021) entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. Dabei konnte es nicht berücksichtigen, dass § 184b Abs. 3 StGB durch das am 28. Juni 2024 in Kraft getretene „Gesetz zur Anpassung der Mindeststra- 1 2 3 - 3 - fen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbrei- tung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) als Vergehen mit erhöhter Mindeststrafe von drei Monaten neugefasst worden ist; die Strafrahmenobergrenze hat der Gesetzgeber unver- ändert gelassen. Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Be- trachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), was der Senat im Revisions- verfahren zu berücksichtigen hat (§ 354a StPO). Da die Strafkammer die verhängte Strafe dem unteren Bereich des von ihr angewendeten Strafrahmens entnommen hat, vermag der Senat nicht auszu- schließen, dass sie bei Anwendung des nunmehr geltenden deutlich geringeren Strafrahmens eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). 2. Die bisherigen Feststellungen zur Strafzumessung bleiben aufrechterhal- ten (§ 353 Abs. 2 StPO), da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt wer- den. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Tiemann Wenske von Schmettau Arnoldi Gödicke Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 21.03.2024 - 16 KLs 652 Js 59314/23 4 5