Entscheidung
VIII ZB 5/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230724BVIIIZB5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230724BVIIIZB5.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 5/24 vom 23. Juli 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2024 durch den Richter am Bundesgerichtshof Kosziol als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schmidt, die Richterinnen Dr. Liebert und Wiegand sowie den Richter Messing beschlossen: Der mit der Anhörungsrüge verbundene (erneute) Antrag der Beklagten auf Beiordnung ihres zweitinstanzlichen Prozess- bevollmächtigten als Notanwalt wird aus den im Beschluss des Senats vom 14. Mai 2024 genannten fortgeltenden Gründen zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann. Gründe: Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil die Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 - VIII ZB 23/24, juris Rn. 1 mwN). 1 - 3 - Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Au- gust 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1; vom 7. Mai 2024 - VIII ZB 23/24, aaO Rn. 2). Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in ent- scheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 den Vortrag der Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen. Kosziol Dr. Schmidt Dr. Liebert Wiegand Messing Vorinstanzen: AG Pankow, Entscheidung vom 10.01.2022 - 4 C 118/21 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2023 - 37 S 10/22 sowie 37 S 1/22 - 2 3