Entscheidung
1 StR 438/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240724B1STR438
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240724B1STR438.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 438/19 vom 24. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. hier: Antrag des Verteidigers des Angeklagten, des Rechtsanwalts , auf Festsetzung des Gegenstandswerts - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin am Bundesge- richtshof Wimmer als Einzelrichterin am 24. Juli 2024 beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisions- verfahren zur Verteidigung des Angeklagten M. gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 790.809,15 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Berichterstatter ist für die beantragte Wertfestsetzung nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG als Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Be- schluss vom 9. August 2021 – GSZ 1/20). Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landge- richt die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 790.809,15 Euro im ersten Rechtsgang angeordnet und sich die Verteidigung im Revisionsverfah- ren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG). 1 2 - 3 - Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 1 StR 471/18 Rn. 2 mwN). Wimmer Vorinstanz: Bremen, LG, 08.05.2019 - 720 Js 33302/18 32 KLs 1/19 3