Entscheidung
NotZ 1/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240724BNOTZ1
1mal zitiert
6Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240724BNOTZ1.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 1/23 vom 24. Juli 2024 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Erlöschens des Notaramts - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Roloff und Dr. Böttcher, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Hahn beschlossen: Die Nichtigkeitsklage des Klägers gegen das Senatsurteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22 - wird auf seine Kosten verwor- fen. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass sein Amt als Anwaltsnotar nicht mit dem Ablauf des Monats erlischt, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet (§§ 48a, 47 Nr. 1 BNotO). Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 21. August 2023 (NotZ(Brfg) 4/22, BGHZ 238, 131) zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtigkeitsklage. II. Die Nichtigkeitsklage ist unzulässig (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 153 VwGO, § 579 ZPO). Der Kläger hat einen Nichtigkeitsgrund nicht in dem für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage erforderlichen Maße dargelegt. Die Nichtigkeitsklage war daher im Beschlusswege zu verwerfen (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 12 f.). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 13. November 2023 (NotZ(Brfg) 4/22, NotZ 1/23 unter III) Bezug genommen. Da- gegen hat sich der Kläger innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellung- nahme hinsichtlich der von ihm zunächst geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht gewendet. 1 2 3 - 3 - 2. Soweit er mit Schriftsätzen vom 7., 12., 19. und 26. Februar, 6., 11. und 18. März, 5., 8., 21. und 29. April, 2., 6. und 31. Mai sowie 3. Juni 2024 nunmehr geltend macht, das gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BNotO im Hauptsachever- fahren erstattete Gutachten der Bundesnotarkammer sei teilweise unrichtig, der Beklagte habe das klageabweisende Urteil erschlichen, es bestehe der Tatver- dacht der falschen uneidlichen Aussage gemäß § 153 StGB durch den Präsiden- ten der Bundesnotarkammer sowie der Beihilfe zu diesem Delikt durch eine Viel- zahl weiterer benannter Personen, der Senat für Notarsachen habe einen unrich- tigen Sachverhalt zugrunde gelegt, bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erfolgen müssen, der Senat habe sich mit der unzutreffenden Bestätigung der Richtigkeit des Vorbringens des Beklagten und der Bundesnotarkammer bewusst auf die Seite des Beklagten und der Bundesnotarkammer geschlagen und sowohl willkürlich gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV verstoßen als auch das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt; sowie, die Nichtigkeitsklage sei wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet, weil der Kläger erst nach Zurückweisung der Anhörungsrüge festgestellt habe, dass sein Recht auf rechtliches Gehör durch die ungeprüfte Übernahme des unrichtigen Tatsachenvortrags der Bundesnotarkammer unter- laufen und die Bundesnotarkammer als vom Gericht möglicherweise befangen erkannter Sachverständiger ausgewählt und zugelassen worden sei, ohne den Kläger zuvor anzuhören, wird auch mit diesem Vortrag ein Nichtigkeitsgrund ge- mäß § 579 Abs. 1 ZPO nicht dargelegt. a) Der Kläger hat auf den ihm erteilten Hinweis vom 13. Februar 2024, dass sein Vorbringen keinen Bezug zu dem bisher geltend gemachten Nichtig- keitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO habe, und daher eine Behandlung seiner Schriftsätze als Restitutionsklage beabsichtigt sei, sein Vorbringen weiterhin aus- drücklich nur im Rahmen der Nichtigkeitsklage wiederholt und vertieft. b) Die Nichtigkeitsklage ermöglicht die Aufhebung eines durch rechtskräf- tiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens wegen der Verletzung wichtiger, in § 579 ZPO abschließend aufgezählter Verfahrensvorschriften (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 2762/12, NVwZ 2018, 582 Rn. 28; Mu- sielak/Sponheimer in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 579 Rn. 1). Eine Verletzung 4 5 6 - 4 - von Verfahrensvorschriften gemäß § 579 Abs. 1 ZPO macht der Kläger aber nicht geltend. Er wendet sich vielmehr gegen die tatsächlichen Grundlagen des ange- griffenen Urteils, die er für unrichtig hält. Sodann unterstellt er den von ihm ledig- lich behaupteten sachlichen Fehler als zutreffend. Auf der Grundlage der von ihm so ausgetauschten Sachverhaltsgrundlage des angegriffenen Urteils behauptet er eine Verletzung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV und einen daraus folgenden Besetzungsmangel gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sowie, es habe eine Gehörsverletzung vorgelegen, die einen Verstoß analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO begründe. Das reicht zur Darlegung eines Verfahrensverstoßes unab- hängig von der Frage, ob eine Verletzung der Vorlagepflicht einen Nichtigkeits- grund nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstellen kann, und ob eine analoge Anwen- dung von § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bei einer Gehörsverletzung in Betracht kommt (vgl. Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 579 Rn. 9; Braun/Heiß in Münch- KommZPO, 6. Aufl., § 579 Rn. 26 bis 30), nicht aus. Dass ein rechtskräftiges Urteil auf unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen beruht, kann nur in den von § 580 ZPO vorgesehenen Fällen mit der Restitutionsklage geltend gemacht werden. Eine solche hat der Kläger aber nicht erhoben; sie wäre auch unzulässig (§ 581 Abs. 1 ZPO). c) Im Übrigen beruht das angegriffene Urteil entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht auf einer unrichtigen Sachverhaltsgrundlage. Es ist uner- heblich, ob die beim Ausscheiden eines Anwaltsnotars laufenden Notariatsge- schäfte durch einen Notariatsverwalter gemäß § 56 Abs. 2 BNotO, durch die Notarkammer gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO oder einen Aktenverwahrer ge- mäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO beendet werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob ihre Abwicklung durch lebensjüngere Notare erfolgt, die entweder bereits zu- vor mit dem ausscheidenden Notar in Sozietät tätig waren, erst nach dem Aus- scheiden aufgrund einer Vereinbarung mit ihm die Geschäftsstelle übernehmen, oder die Geschäftsstelle geschlossen wird. In allen Fällen geht das Urkundsauf- kommen auf lebensjüngere Notare über, denen dadurch die Führung eines wirt- schaftlich leistungsfähigen Notariats ermöglicht wird. Das wäre ohne die Alters- grenze nicht im erforderlichen Umfang gewährleistet. 7 - 5 - d) Zu Unrecht verlangt der Kläger in diesem Zusammenhang die Auf- nahme von Feststellungen gemäß § 183 Satz 1 GVG in das Verhandlungsproto- koll des Senats vom 7. August 2023. Die Vorschrift ist hier nicht anwendbar. Sie gilt nur für sich manifest und originär in der Sitzung ereignende Straftaten (Kis- sel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 183 Rn. 2; Nierwetberg, NJW 1996, 432, 434). Des- sen ungeachtet ist der vom Kläger erhobene Vorwurf eines Aussagedelikts - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - auch in der Sache haltlos. Überdies entbehrt die vom Kläger zur Begründung seines Vorwurfs unterstellte Gleichsetzung von Aktenverwahrung und Amtsnachfolge in sprachlich-tatsächli- cher Hinsicht der Evidenz (vgl. KG, RNotZ 2014, 570 [juris Rn. 10 f.]; Frisch in Schippel/Eschwey, BNotO, 11. Aufl., § 51 Rn. 60) und übergeht die zwischen dem hauptberuflichen Notariat und dem Anwaltsnotariat bestehenden Unter- schiede (Frisch, aaO, Rn. 9 ff.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 111g BNotO i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens entspricht im Regelfall und so auch hier dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederauf- nahme begehrt wird (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 5 A 1/15, juris Rn. 16). Herrmann Roloff Böttcher Brose-Preuß Hahn Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 10.02.2022 - Not 5/21 - 8 9