Entscheidung
1 StR 68/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250724U1STR68
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250724U1STR68.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 68/24 vom 25. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchter Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 24. Juli 2024 in der Sitzung am 25. Juli 2024, an denen teilgenommen ha- ben: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer als Vorsitzende, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Allgayer und Richterin am Bundesgerichtshof Munk, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 24. Juli 2024 – als Verteidiger, Amtsinspektorin – in der Verhandlung vom 24. Juli 2024 –, Justizangestellte – bei der Verkündung am 25. Juli 2024 – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. November 2023 im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Steuerhinterzie- hung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Angesichts der Besonderheiten des Falles (im konkreten Fall evident un- tauglicher Versuch der Angeklagten, ohne die Erklärung eigener Ausgangsum- sätze die Auszahlung eines fingierten Vorsteuerguthabens im zweistelligen Milli- 1 2 - 4 - onenbereich zu erreichen) erweisen sich sowohl die Strafrahmenwahl (hier Frei- heitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre sechs Monate) als auch die Straf- zumessung als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hätte zunächst prüfen müssen, ob die allgemeinen Strafmilderungsgründe (namentlich das weit- gehende Geständnis und die Unvorbestraftheit) allein für sich genommen die In- dizwirkung des Regelbeispiels der Steuervorteilserlangung im großen Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) hätten entkräften können. Danach hätte das Land- gericht zusätzlich den vertypten Strafmilderungsgrund der §§ 23, 49 StGB in die Abwägung einstellen müssen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 – 5 StR 149/23 Rn. 5 und vom 4. August 2015 – 3 StR 267/15 Rn. 3; je mwN). Gegen diese gebotene Prüfungsreihenfolge hat das Landgericht bei seiner rudi- mentären Strafrahmenwahl verstoßen, bei der es auf die sogenannte Strafzu- messung im engeren Sinne verwiesen und sogleich die Ausübung seines Ermes- sens innerhalb des fakultativen Strafmilderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB dargelegt hat; es hat sich damit die Prüfung versperrt, ob der Grundstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO mit einer Obergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe zu- grunde zu legen war. Zudem widerspricht eine Erwägung aus der Strafzumessung im engeren Sinne der Strafrahmenwahl. Denn bei der konkreten Straffindung ist das Land- gericht von einer ‚geringen Aussicht auf Realisierung‘ ausgegangen, während es im Übrigen aufgrund der beim Finanzamt eingerichteten Sicherheitsvorkehrun- gen – zutreffend – angenommen hat, dass eine Auszahlung von Geldern niemals drohte. 3 - 5 - Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei ge- troffen worden sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Fischer Wimmer Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 28.11.2023 - 2 KLs 950 Js 11737/23 (45/23) 4