Entscheidung
VI ZR 381/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:290724BVIZR381
3mal zitiert
8Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:290724BVIZR381.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 381/20 vom 29. Juli 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2024 durch den Richter Dr. Katzenstein als Einzelrichter beschlossen: Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbe- vollmächtigten der Beklagten im Termin vor dem Senat am 12. März 2024 wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Kläger hat den beklagten Fahrzeughersteller wegen Verwendung un- zulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch genom- men. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zuletzt die Erstattung des Brut- tokaufpreises in Höhe von 16.990 € nebst Deliktszinsen in Höhe von 4% jährlich vom 10. Juli 2015 bis zum 11. November 2018 und Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab dem 12. November 2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahr- zeugs begehrt, und zwar lediglich hilfsweise abzüglich einer Nutzungsentschädi- gung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegte Strecke (Berufungsantrag zu 1), ferner die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.029,35 € (Berufungsantrag zu 2), die Feststellung des Verzugs der Beklag- 1 - 3 - ten mit der Annahme des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 3) sowie die Feststel- lung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden (Berufungsantrag zu 4). Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des - dem Berufungsantrag zu 4 entsprechenden - Klageantrags zu 4 als unzulässig, im Übrigen als unbegrün- det abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Erstattung des Bruttokaufpreises, jedoch nur unter Abzug einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.984,19 € im Wege der Vorteilsausgleichung, mithin zur Zahlung von 9.005,81 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab dem 12. November 2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt, den Verzug der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs festgestellt sowie diese zur Freistel- lung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € verurteilt. Hiergegen haben beide Parteien im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer Re- vision eingelegt. Die Beklagte hat einen Revisionsantrag nicht gestellt, sondern ihre Revision am 14. Oktober 2020 zurückgenommen. Der Senat hat über die Sache am 12. März 2024 mündlich verhandelt. Er hat unter verhältnismäßiger Teilung der Kosten des Revisionsverfahrens die Revision des Klägers als unzu- lässig verworfen, soweit mit ihr die Teilabweisung hinsichtlich der mit dem Beru- fungsantrag zu 1 geltend gemachten Zinsen aus der zuerkannten Hauptforde- rung angegriffen wurde, und die Revision des Klägers im Übrigen mit der Maß- gabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Land- gerichts als unzulässig verworfen wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 4 richtet. 2 3 - 4 - Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt, den Wert seiner an- waltlichen Tätigkeit in dem Termin vor dem Senat am 12. März 2024 festzuset- zen. Die Klägerseite hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat eine solche aber nicht abgegeben. II. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des - antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) - Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vor dem Senat am 12. März 2024 auf bis zu 10.000 € beruht auf § 33 Abs. 1 RVG. 1. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbststän- dig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem sol- chen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der für den Pro- zessbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Terminsgebühr vor, weil für diese der in § 32 RVG bestimmte Grundsatz, wonach die gerichtliche Festset- zung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, keine Anwendung findet. Dieser Grundsatz gilt nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjeni- gen des Rechtsanwalts deckt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 21 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 4. März 2024 - 1 U 12/22, juris Rn. 6 mwN). Daran fehlt es hier: Die Zurücknahme ihrer zunächst unbeschränkt eingelegten Revision durch die Beklagte noch vor Stellung diesbezüglicher Revisionsanträge ändert nichts daran, dass sich der für 4 5 6 - 5 - die Wertberechnung der Gerichtsgebühren maßgebende Wert des Streitgegen- standes insoweit nach der Beschwer der Beklagten bestimmt (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG). Demgegenüber richtet sich die anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV GVG nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung, kommt insoweit also der Ansatz eines Werts hinsichtlich der bereits vor dem Termin zurückgenommenen Revision der Beklagten nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen OLG Bremen, Beschluss vom 4. März 2024 - 1 U 12/22, juris Rn. 7 f. mwN). 2. Für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklag- ten im Termin vor dem Senat ist nach allem der auf die - zu diesem Zeitpunkt allein noch durchgeführte - Revision des Klägers entfallende Wert maßgebend, der sich nach den von dem Kläger gestellten Revisionsanträgen bestimmt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser Wert richtet sich zum einen nach der dem Kläger von dem Berufungsgericht aberkannten Hauptforderung (7.984,19 €). Zum anderen sind die dem Kläger von dem Berufungsgericht aberkannten Deliktszinsen in Höhe von 4 % jährlich vom 10. Juli 2015 bis zum 11. November 2018 aus der von dem Berufungsgericht zuerkannten Hauptforderung in Höhe von 9.005,18 € wertbestimmend; diese Hauptforderung stand nach der Zurücknahme der Revi- sion der Beklagten nicht mehr im Streit, folglich sind die Deliktszinsen nicht (mehr) als Nebenforderungen geltend gemacht worden (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - III ZR 191/12, juris Rn. 2; zu Deliktszinsen OLG Schleswig, Beschluss vom 17. September 2021 - 7 U 80/21, juris Rn. 62). Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung des mit der Revision des Klägers ebenfalls weiterverfolgten Antrags auf Feststellung der Pflicht der Be- klagten zum Ersatz weiteren Schadens - für dessen mögliche Entstehung nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Kläger indessen nichts aufgezeigt hat - ein Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des 7 - 6 - Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vor dem Senat in Höhe von bis zu 10.000 €. 3. Gemäß § 33 Abs. 8 RVG ist für die Entscheidung der Einzelrichter zu- ständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.). Das Verfahren über die Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebüh- renfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Katzenstein Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 17.04.2019 - 5 O 353/18 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.02.2020 - 1 U 95/19 - 8