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Entscheidung

4 StR 166/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300724B4STR166
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300724B4STR166.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 166/24 vom 30. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2024 beschlossen: Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos. Gründe: Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist. 1. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich. Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechts- kraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäfts- gang gegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 – 3 StR 125/16, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3). 2. Danach war eine Revisionsrücknahme vorliegend nicht mehr mög- lich. Diese hat den Bundesgerichtshof erst am 18. Juli 2024 erreicht, nach- dem der Senat das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. Dezember 2023 mit Beschluss vom 3. Juli 2024 als unbegründet 1 2 3 - 3 - verworfen hatte. Der Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits am 4. Juli 2024 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs ge- langt. Quentin Bartel Maatsch Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Hagen, 01.12.2023 - 31 Ks-400 Js 153/23-8/23