Entscheidung
4 StR 287/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300724B4STR287
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300724B4STR287.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 287/24 vom 30. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2024 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die Strafzumessung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei der konkreten Strafbemessung aus dem Straf- rahmen des § 250 Abs. 3 StGB dem Angeklagten angelastet hat, der Mittäter habe „ein gefährliches Werkzeug bei der Tat verwendet (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)“. Darin - 2 - liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Die Regelung des minder schweren Falles in § 250 Abs. 3 StGB differenziert nicht zwi- schen den Qualifikationstatbeständen in § 250 Abs. 1 und 2 StGB, deren jeweiliger Unrechtsgrad in einer deutlich abgestuften Mindeststrafandrohung zum Ausdruck kommt. Im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB darf ein minder schwerer Fall zwar nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ein gefährli- ches Werkzeug verwendet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 5 StR 96/07 Rn. 3). Dieser Umstand kann aber – wie hier geschehen – innerhalb des Straf- rahmens des § 250 Abs. 3 StGB zu Lasten des Täters verwertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 2 StR 477/17 Rn. 11 mwN). Quentin Bartel Maatsch Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Zweibrücken, 15.03.2024 - 6 KLs 4109 Js 10799/23