Entscheidung
4 StR 72/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300724B4STR72
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300724B4STR72.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 72/24 vom 30. Juli 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 3. auf dessen Antrag – am 30. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO be- schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 2. Mai 2023 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass aa) der Angeklagte C. des Handeltreibens mit Cannabis in 19 Fällen, davon in einem Fall in Tat- einheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, bb) der Angeklagte Ch. des Handeltreibens mit Cannabis in 18 Fällen, davon in ei- nem Fall in Tateinheit mit Besitz von Cannabis und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen (außer im Fall II. 20 der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch über die Gesamt- strafen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden ver- worfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen „unerlaub- ten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 19 der Urteilsgründe), zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Ange- klagten Ch. hat es – unter Freispruch im Übrigen – wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 19 der Urteilsgründe), eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Zudem hat das Landgericht gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Diese wenden sich mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung. Die Rechtsmittel haben zum Strafausspruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übri- gen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Schuldsprüche sind außer im Fall II. 20 der Urteilsgründe, der das Handeltreiben des Angeklagten C. mit Amphetamin zum Gegen- stand hat, neu zu fassen. Denn die übrigen Fälle betreffen ausschließlich 1 2 - 4 - Cannabis. Dies führt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zur Umstellung der Schuldsprüche, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft ge- treten und nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentschei- dung zu berücksichtigen ist. Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr ab- schließend im KCanG geregelt ist, sind damit im Zusammenhang stehende Taten allein nach dem hier milderen § 34 KCanG zu bewerten (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130). Für die konkurrenzrechtliche Beurteilung im Fall II. 19 der Urteilsgründe bleibt es vorliegend bei der bisherigen Rechtslage (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2024 – 1 StR 145/24 Rn. 12). Dass sich die Tathandlungen der Ange- klagten auf Cannabismengen von ein bzw. zwei Kilogramm (10% THC) und damit jeweils auf eine „nicht geringe Menge“ beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 4 StR 5/24 Rn. 10; Beschluss vom 30. April 2024 – 6 StR 164/24 Rn. 6; Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24), ist in den Schuldsprüchen nicht zum Ausdruck zu bringen, weil es sich insoweit – anders als im Fall des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – nicht um ein Qualifikationsmerkmal, sondern ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG handelt (vgl. BGH, Be- schluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24; Beschluss vom 7. Mai 2024 – 5 StR 115/24 Rn. 10). Die Regelung des § 265 StPO steht den Schuldspruchänderun- gen nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. 2. Die Einzelstrafen können – mit Ausnahme in dem von der Schuld- spruchkorrektur nicht betroffenen Fall II. 20 der Urteilsgründe – nicht bestehen bleiben, weil § 34 Abs. 1 und 3 KCanG mildere Strafrahmen als § 29a BtMG vor- 3 - 5 - hält. Dies zieht den Wegfall der Gesamtstrafenaussprüche nach sich. Der Aufhe- bung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Quentin Bartel Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Marks ist wegen Ur- laubs an der Unterschriftsleis- tung gehindert. Quentin Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 02.05.2023 ‒ 35 KLs-803 Js 69/22-18/22