Entscheidung
5 StR 201/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR201
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR201.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 201/24 vom 30. Juli 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2. und 3. Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hamburg vom 19. Dezember 2023 a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass der Ange- klagte Q. der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist, und die Angeklagten D. und B. jeweils des Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig sind, b) in den jeweiligen Strafaussprüchen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Q. wegen Beihilfe zum Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die Angeklagten D. und B. jeweils wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, gegen die Angeklagten Q. und B. zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen und gegen den An- geklagten D. eine solche von drei Jahre und drei Monaten verhängt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen richten sich die jeweils mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revisionen der Beschwerdeführer, für den An- geklagte D. hat sein Verteidiger zusätzlich ohne nähere Ausführungen das Verfahren beanstandet. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsfor- mel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Än- derung der Schuldsprüche. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts leisteten die Angeklagten Beihilfe zum Handeltreiben mit erheblichen Mengen Marihuana (25 Kilogramm und 9 Kilogramm) und Haschisch (48 Kilogramm) mit Wirkstoffmengen von gut 3,5 und gut 5,5 Kilogramm Tetrahydrocannabinol, die Angeklagten D. und B. hatten jeweils tateinheitlich Besitz an den Drogen, auf die sich ihre Beihilfetätigkeit bezog. 1 2 3 - 4 - b) Die Schuldsprüche wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge, bei den Angeklagten D. und B. in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge können keinen Bestand haben. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis dem hier milderen Konsumcannabisgesetz (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24). Das vom Landgericht insoweit festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 Abs. 1 StGB) zu würdigen, hinsichtlich der Angeklagten D. und B. in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG). Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG). Eine solche Strafzumessungsregel findet im Schuld- spruch keinen Ausdruck (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24). Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. 2. Die verhängten Freiheitsstrafen haben keinen Bestand, weil der Straf- rahmen des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber dem vom Landgericht zur Anwen- dung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG milder ist. 4 5 6 - 5 - 3. Die Feststellungen zu den Strafaussprüchen sind rechtsfehlerfrei. Sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen. Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 19.12.2023 - 622 KLs 12/23 7