Entscheidung
5 StR 236/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR236
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR236.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 236/24 vom 30. Juli 2024 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2024 gemäß § 395 Abs. 1 und 2, § 397a Abs. 1 StPO beschlossen: U. Z. wird als Nebenkläger zugelassen. Ihm wird Rechts- anwalt P. R. als Beistand bestellt. Gründe: Die Anschlussberechtigung des U. Z. als Vater der getöteten N. Ze. folgt aus § 395 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 StPO; sein Anspruch auf Beistandsbestellung ergibt sich aus § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Von der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für beide Eltern- teile gemäß § 397b Abs. 1 StPO hat der Senat angesichts des zwischen diesen bestehenden Konflikts keinen Gebrauch gemacht. Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 20.11.2023 - 3 Ks 340 Js 54325/20 jug 1 2