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Entscheidung

VIa ZR 470/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300724BVIAZR470
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300724BVIAZR470.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 470/23 vom 30. Juli 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Mai 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im ge- richtlichen Verfahren zu behaupten. Sie gewährleistet, dass das Gericht das Vor- bringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwä- gung zieht (BVerfG, NJW 2023, 2173 Rn. 22 mwN). Die Parteien haben aller- dings keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit ihrem Vorbringen in dem von ihnen für richtig erachteten Sinn befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 - I ZR 55/22, juris Rn. 4 mwN). II. Der Senat hat bei seiner Entscheidung, die Nichtzulassungsbeschwer- de des Klägers zurückzuweisen, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 1. Der Senat hat die Ausführungen des Klägers, mit denen dieser sich in seiner Beschwerdeschrift vom 20. November 2023 gegen die Begründung der Berufungsentscheidung gewandt hat, zur Kenntnis genommen. Er ist nach Prü- fung der erhobenen Einwände zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nicht 1 2 3 4 - 3 - hinsichtlich jeder der die Zurückweisung der Berufung selbstständig tragenden Begründungen des Berufungsgerichts einen Zulassungsgrund hinreichend dar- getan hat. Dabei hat der Senat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 zum Aus- druck gebracht, dass der Kläger (auch) im vorliegenden Fall hinsichtlich sämtli- cher tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts einen durchgreifenden Zu- lassungsgrund hätte darlegen müssen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Okto- ber 2022 - VIa ZR 579/22, juris Rn. 6 mwN). 2. Der Kläger führt an, wegen der erst nach Einlegung der Nichtzulas- sungsbeschwerde erfolgten Klärung des Schutzgesetzcharakters der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sei allein die Erfolgsaussicht der Revision zu prüfen, ohne dass es auf die Darlegung eines Zulassungsgrunds hinsichtlich der weiteren tra- genden Erwägungen des Berufungsgerichts ankomme. Der Senat hat diese in der Beschwerdebegründung geäußerte Rechtsansicht zur Kenntnis genommen, die hierzu angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung aber nur im Fall einer einzigen tragenden Begründung des Berufungsgerichts für anwendbar gehalten. Soweit der Kläger sich auf ein anderes Verständnis der Rechtsprechung beruft, legt er lediglich seine abweichende Rechtsansicht dar, ohne in der Sache einen Gehörsverstoß des Senats zu rügen. Gleiches gilt, soweit der Kläger einwendet, er habe hinsichtlich der Erwägungen des Berufungsgerichts zum fehlenden Ver- schulden der Beklagten und zur unzureichenden Darlegung eines Schadens durchgreifende Zulassungsgründe dargelegt. Die vom Kläger geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Senats begründet keinen Gehörsverstoß. III. Wie der Kläger selbst erkennt, kann ein - vom Kläger aus dem behaup- teten Gehörsverstoß abgeleiteter - Verstoß gegen das Recht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) nicht mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144 Rn. 1; Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 Rn. 5; BeckOK ZPO/Bacher, 53. Edition 5 6 - 4 - [Stand: 1. Juli 2024], § 321a Rn. 21 f. mwN). Unabhängig davon liegt dieser nicht vor, weil der Senatsbeschluss vom 14. Mai 2024 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 01.09.2022 - 34 O 2/22 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.03.2023 - 6 U 63/22 -