Entscheidung
X ZR 56/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300724BXZR56
1mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300724BXZR56.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 56/23 vom 30. Juli 2024 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2024 durch den Vorsit- zenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeits- berufungsverfahrens X ZR 56/23 gewährt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsberufungsverfahrens. Die Klägerin zu 1 tritt dem Gesuch entgegen. Sie macht geltend, das vor- liegende Verfahren sei Teil einer umfänglichen Auseinandersetzung, die Fragen der Standardessentialität und angemessener Lizenzbedingungen (FRAND) be- treffe. Im parallelen Verletzungsverfahren seien Geheimhaltungsanträge gestellt und gewährt worden. Das Verletzungsverfahren betreffende Ablichtungen seien zur hiesigen Akte gereicht worden. II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist stattzugeben. 1. Dritten ist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG auf Antrag grundsätzlich Einsicht in die Akten eines Patentnichtig- keitsberufungsverfahrens zu gewähren. Einem der Akteneinsicht widersprechenden Verfahrensbeteiligten obliegt es, ein entgegenstehendes, schutzwürdiges Interesse darzutun. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, bedarf es einer Abwägung der beteiligten Interessen (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akten- einsicht XV; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - X ZR 106/10, GRUR-RR 2012, 1 2 3 4 5 - 3 - 87 Rn. 2 - Akteneinsicht XXII; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - X ZR 38/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. September 2022 - X ZR 103/21, GRUR 2023, 111 Rn. 5 f. - Akteneinsicht XXVI). In diesem Zusammenhang reicht pauschaler Vortrag des widersprechen- den Beteiligten nicht aus. Vielmehr bedarf es der substantiierten Darlegung, wel- che konkreten Geheimhaltungsinteressen der begehrten Einsicht entgegenste- hen (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Ak- teneinsicht XV; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - X ZR 106/10, GRUR-RR 2012, 87 Rn. 3 - Akteneinsicht XXII; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - X ZR 38/14, juris Rn. 4). Liegt ein entgegenstehendes, schutzwürdiges Inte- resse nur hinsichtlich einzelner Unterlagen vor, sind diese näher zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - X ZR 103/21, GRUR 2023, 111 Rn. 7 - Akteneinsicht XXVI). 2. Im Streitfall mangelt es an einer solchen substantiierten Darlegung. 6 7 - 4 - Die Klägerin zu 1 hat ungeachtet des bei der Übersendung des Einsichts- gesuchs erteilten Hinweises auf die oben dargestellte Rechtsprechung nicht kon- kret dargelegt, welche ihrer Belange durch eine Einsicht der Antragstellerin in welche Bestandteile der Akten betroffen sein könnten. Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Rensen Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.11.2022 - 2 Ni 5/21 (EP) verb. mit 2 Ni 42/21 (EP) - 8