Entscheidung
2 ARs 198/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:010824B2ARS198
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:010824B2ARS198.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 198/24 2 AR 124/24 vom 1. August 2024 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. 3. 4. wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften u.a. hier: Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG Az.: 21 Ds 725 Js 25954/18 jug. Amtsgericht Reinbek 418 Ds 21/24 jug. Amtsgericht Hamburg-Bergedorf 5650 Js 54/23 Staatsanwaltschaft Hamburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes- anwalts am 1. August 2024 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ Jugendrichter ‒ Reinbek vom 18. Oktober 2023 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig. Gründe: Die Jugendrichter der Amtsgerichte Reinbek und Hamburg-Bergedorf streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Heranwachsen- denstrafsache. I. Die Staatsanwaltschaft Lübeck hat unter dem 4. August 2023 beim Amtsge- richt – Jugendrichter – Reinbek Anklage gegen die am 6. Februar 1997 geborene und in Wentorf wohnhafte Angeklagte sowie gegen drei zum Tatzeitpunkt bereits er- wachsene Mitangeklagte unter anderem wegen des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften erhoben. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Reinbek hat die An- klage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Zu- stimmung der Staatsanwaltschaft Lübeck hat das Amtsgericht Reinbek am 18. Okto- ber 2023 beschlossen, das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf als Wohnsitzgericht der Angeklagten S. abzugeben. Nachdem das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die Übernahme des Verfahrens ab- gelehnt hat, hat das Amtsgericht Reinbek die Sache mit Beschluss vom 13. Mai 2024 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. 1 2 - 3 - 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amts- gerichts Reinbek (Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein) und des Amts- gerichts Hamburg-Bergedorf (Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig. 2. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 18. Oktober 2023 ist aus mehreren Gründen aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist wei- terhin der Jugendrichter des Amtsgerichts Reinbek zuständig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift unter anderem ausgeführt: „§ 42 JGG bezweckt aus erzieherischen Gründen eine räumliche und personelle Nähe des entscheidenden Gerichts (vgl. MüKo-JGG/Höffler, 1. Aufl., § 42 Rn. 4 mwN) und gilt daher nicht für Erwachsene wie die mittlerweile 27 Jahre alte Angeklagte. Im Übrigen gibt es keine Anzei- chen dafür, dass die Angeklagte im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf bereits jugendrichterlich in Erscheinung getreten ist oder dort Erkenntnisse über sie vorliegen. Die im richterlichen Ermes- sen stehende Abgabe (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 2 ARs 460/23 –, juris Rn. 6) wäre im vorliegenden Fall zudem aus verfahrensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Das Amtsgericht Rein- bek hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und ist damit bereits in die ersichtlich sehr komplexe und umfangreiche Sache eingearbeitet, während sich das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf zu- nächst noch einarbeiten müsste, was mit Sicherheit zu einer weiteren, nicht hinnehmbaren Verzögerung des Verfahrens führen würde.“ 3 4 5 - 4 - Dem tritt der Senat hier auch mit Blick darauf bei, dass die Entfernung zwischen den Amtsgerichten Reinbek und Hamburg-Bergedorf lediglich 6 km beträgt. Menges Zeng Meyberg Schmidt Zimmermann 6