Leitsatz
XII ZB 121/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070824BXIIZB121
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070824BXIIZB121.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 121/24 vom 7. August 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO §§ 2, 3, 9, 313 Abs. 1 Nr. 5, 313 a, 511 Abs. 2 Nr. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 a) Der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) richtet sich nicht nach den Vorschriften des allein für die Bemessung der Gerichts- gebühren maßgeblichen Gerichtskostengesetzes, sondern nach denjenigen der Zivilprozessordnung, im Falle einer Räumungsklage namentlich nach §§ 8 f. ZPO (im Anschluss an BGH Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 84/15 - NZM 2016, 196). b) Ist bei einem Räumungsrechtsstreit der Zeitpunkt der Beendigung des Miet- verhältnisses ungewiss oder lässt sich die streitige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer entsprechend anwendbar und der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 - XII ZR 95/17 - NJW-Spezial 2019, 220). c) Das Fehlen des mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 313 a ZPO erforderlichen Tatbestands (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) stellt für sich gesehen keinen Umstand dar, aus dem sich eine Erheblichkeit der Rechtsverlet- zung für die angefochtene Entscheidung im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ergeben kann. BGH, Beschluss vom 7. August 2024 - XII ZB 121/24 - LG Duisburg AG Mülheim an der Ruhr - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22. Februar 2024 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Wert: bis 500 € Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten richtet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts. Die Klägerinnen nehmen den Beklagten nach Kündigung eines Mietver- trags über eine Garage auf Räumung und Herausgabe in Anspruch. Das Amts- gericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Streitwert auf der Grund- lage einer Monatsmiete von 26 € auf einen Wert in der Streitwertstufe bis 500 € festgesetzt und die Berufung nicht zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten wegen Unterschreitung des erforderlichen Beschwerdewerts ver- worfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraus- setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die an- gefochtene Entscheidung beruht weder auf einem symptomatischen Rechtsfeh- ler noch ist der Beklagte hierdurch in seinem Grundrecht auf effektiven Rechts- schutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) verletzt. 2. Das Landgericht hält sich mit seiner Entscheidung, die Berufung des Beklagten zu verwerfen, im Ergebnis im Rahmen der höchstrichterlichen Recht- sprechung. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung allerdings nicht bereits wegen Unterschreitung des nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderli- chen Werts des Beschwerdegegenstandes unzulässig. Denn das insoweit maß- gebliche Interesse des Beklagten an der Abänderung des angefochtenen Urteils übersteigt die Wertgrenze von 600 €. aa) Die gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts liegende Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt, die Grenzen des Ermessens über- schritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung 3 4 5 6 7 - 4 - nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH Beschluss vom 21. Mai 2019 - VIII ZB 66/18 - NZM 2019, 516 Rn. 9 mwN). bb) Ein solcher Ermessensfehler liegt hier vor. Anders als das Berufungs- gericht meint, richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht nach den Vorschriften des allein für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Gerichtskostengesetzes, sondern nach denjenigen der Zivilprozessordnung, im Falle einer Räumungsklage namentlich nach §§ 8 f. ZPO (vgl. BGH Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 84/15 - NZM 2016, 196 Rn. 5; Zöller/Heßler ZPO 35. Aufl. § 511 Rn. 20 mwN). Ist bei einem Räumungsrechtsstreit der Zeit- punkt der Beendigung des Mietverhältnisses ungewiss oder lässt sich die strei- tige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer entspre- chend anwendbar und der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzu- setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 - XII ZR 95/17 - NJW-Spezial 2019, 220). Danach übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes vorliegend die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebliche Wertgrenze von 600 €. Dieser richtet sich nach § 9 ZPO und bemisst sich damit auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Entgelts, mithin ausgehend von einer monatlichen Miete von 26 € auf 1.092 €. Denn der Beendigungszeitpunkt des streitgegenständlichen Mietver- trags ist, nachdem sich der Beklagte auf eine Fortdauer des Mietvertrags auf un- bestimmte Zeit berufen hat, zwischen den Parteien streitig und damit ungewiss. b) Auf diesem Rechtsfehler beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Denn die Berufung ist im Ergebnis zu Recht und ohne Verletzung des Be- klagten in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verworfen worden, weil es an einer den Anforderungen entsprechenden Berufungsbegründung fehlt. 8 9 10 - 5 - aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO müssen in der Berufungsbegrün- dungsschrift die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverlet- zung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Zudem müssen konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständig- keit der Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststel- lung gebieten, bezeichnet (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO) sowie etwaige neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel und die Tatsachen benannt werden, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzu- lassen sind (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO). bb) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung der Sache nach zu Recht hingewiesen hat - nicht gerecht. Mit dieser hat der Beklagte lediglich geltend gemacht, es fehle der an- gefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung an dem mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 313 a ZPO notwendigen Tatbestand. Das Amtsgericht habe die Beschwer des Beklagten rechtsfehlerhaft auf der Grundlage des Ge- richtskostengesetzes auf einen Betrag von unter 600 € bemessen, deshalb die Berufung zu Unrecht für unstatthaft gehalten und damit dessen Anspruch auf ef- fektiven Rechtsschutz verkürzt. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich indes nicht, warum in der Sache eine andere Entscheidung hätte ergehen müssen bzw. warum die amtsgerichtliche Entscheidung materiell-rechtlich unrichtig sein sollte. Die Rechtsbeschwerde enthält keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Angriffe gegen die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts. Insbe- sondere zeigt die bloße Beanstandung, es fehle der angefochtenen Entschei- dung am erforderlichen Tatbestand, keinen Umstand auf, aus dem sich die Er- heblichkeit der Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung ergeben kann. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf dem Fehlen des Tatbe- stands, vielmehr liegt der Verfahrensfehler in der amtsgerichtlichen Entscheidung selbst. 11 12 - 6 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfra- gen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Pernice Vorinstanzen: AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 21.09.2023 - 10 C 559/23 - LG Duisburg, Entscheidung vom 22.02.2024 - 13 S 118/23 - 13