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Entscheidung

XII ZB 133/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070824BXIIZB133
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070824BXIIZB133.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 133/24 vom 7. August 2024 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 22. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung eines Einwilligungsvor- behalts. Für den 1980 geborenen, an einer chronischen Psychose aus dem schi- zophrenen Formenkreis leidenden Betroffenen ist seit Februar 2022 eine Betreu- ung mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge einschließlich Vertretung gegen- 1 2 - 3 - über Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“ eingerich- tet und die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuerin) zur berufsmäßigen Betreu- erin bestellt. Im Oktober 2022 regte sie einen „Einwilligungsvorbehalt in Vermö- gensangelegenheiten“ an. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 23. Januar 2023 einen Einwil- ligungsvorbehalt für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge angeordnet und eine Überprüfungsfrist auf den 23. Januar 2026 bestimmt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nach Bestellung einer Verfahrenspflegerin und nach erneuter Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 22. Februar 2024 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwer- degericht. Die angefochtene Entscheidung hält den Verfahrensrügen der Rechts- beschwerde nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass dem Betroffenen das der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengut- achten nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsa- che gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gele- genheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit sei- nem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit 3 4 5 6 - 4 - grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gele- genheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. Davon kann nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des ent- sprechend anwendbaren § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Eine in erster Instanz verfahrensfehlerhaft unterbliebene ordnungsgemäße Bekanntgabe des Gutachtens ist gemäß § 68 Abs. 3 FamFG im Beschwerdeverfahren nachzuho- len (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ZB 290/21 - FamRZ 2022, 136 Rn. 8 mwN). b) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. aa) Das Amtsgericht hat das Sachverständigengutachten mit Verfügung vom 12. Januar 2023 nicht dem Betroffenen, sondern ausschließlich der Betreu- erin bekanntgegeben. Zwar hat es das von ihm eingeholte Gutachten beim An- hörungstermin am 23. Januar 2023 ausweislich des Anhörungsprotokolls „mit den Beteiligten besprochen“. Es genügt indessen nicht, dass das Gericht dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung lediglich den wesentlichen Inhalt eines in den Gerichtsakten befindlichen Sachverständigengutachtens bekannt gibt und dies anschließend mit ihm erörtert. Denn ohne rechtzeitige vorherige Kenntnis des Gutachtens im vollen Wortlaut wird dem Betroffenen die Möglichkeit genom- men, sich auf den Anhörungstermin ausreichend vorzubereiten und durch die Er- hebung von Einwendungen und durch Vorhalte an den Sachverständigen eine andere Einschätzung zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - XII ZB 395/18 - FamRZ 2019, 139 Rn. 9 mwN). Der Verfahrensmangel ist auch im Beschwerdeverfahren nicht behoben worden. Das Beschwerdegericht hat keine Übersendung des Gutachtens an den Betroffenen veranlasst. Die Eingaben des Betroffenen im Beschwerdeverfahren 7 8 9 - 5 - enthalten keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten, welche da- rauf schließen lassen könnte, dass ihm der volle Wortlaut des Gutachtens (mitt- lerweile) zugänglich geworden ist. Schließlich lassen auch die protokollierten Äu- ßerungen des Betroffenen in seiner Anhörung durch das Beschwerdegericht am 22. Februar 2024 lediglich den Schluss darauf zu, dass dem Betroffenen generell das Vorhandensein eines im Verfahren eingeholten Gutachtens bekannt gewe- sen ist. bb) Die erforderliche persönliche Bekanntgabe des Sachverständigengut- achtens an den Betroffenen konnte auch nicht durch die vom Amtsgericht veran- lasste Übersendung des Gutachtens an die Betreuerin ersetzt werden. Selbst wenn die Betreuerin mit dem Betroffenen über das Gutachten gesprochen hätte, wofür ohnehin Feststellungen fehlen, genügte dies allein nicht, um dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör gerecht zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2019 - XII ZB 118/19 - FamRZ 2020, 127 Rn. 8 mwN). 2. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Die Zurückver- weisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, sich mit den Bean- standungen der Rechtsbeschwerde dahingehend zu befassen, dass das Sach- verständigengutachten den Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG nicht ge- nüge. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um die erstmalige Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den Betroffenen handelt und die Maßnahme gegen seinen erklärten Willen angeordnet worden ist. In diesem Fall darf gemäß §§ 294 Abs. 3 Satz 2, 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG keine längere Überprüfungsfrist als zwei Jahre bestimmt werden. 10 11 - 6 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Pernice Vorinstanzen: AG Bad Urach, Entscheidung vom 30.01.2023 - 12 XVII 246/21 - LG Tübingen, Entscheidung vom 22.02.2024 - 5 T 43/23 - 12