Entscheidung
VIII ZB 13/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130824BVIIIZB13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:130824BVIIIZB13.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 13/24 vom 13. August 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2024 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2024 (Kas- senzeichen 780024130569) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 14. Mai 2024 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Dresden vom 16. Januar 2024 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 29.958,30 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 29. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024130569) wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 898 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 29.958,30 €) zum Soll ge- stellt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 10. Juni 2024. 1 2 - 3 - II. 1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Erinnerung gegen den Kos- tenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszu- legen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der erfolgte Kostenansatz ist richtig. In Verfahren über Rechtsbeschwer- den gegen einen Beschluss, durch den - wie hier - die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, fällt nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine 2,0-fache Gerichtsgebühr an. Diese berechnet sich bei einem Streitwert von 29.958,30 € nach der Anlage 2 zum GKG auf 898 €. Die Be- schwerdeführerin haftet für die Prozesskosten als Antrags- und Entscheidungs- schuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG. Die der Beschwerdeführerin übersandte Kostenanforderung, für welche nicht der Richter, sondern der Kostenbeamte zuständig ist (vgl. BeckOK-Kosten- recht/Dörndorfer, Stand: 1. Juli 2023, § 19 GKG Rn. 1 mwN), bedarf entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht keiner Unterschrift, da sie automationsgestützt erstellt wurde (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg; BGH, Be- schluss vom 25. Mai 2022 - VIII ZB 65/21, juris Rn. 5). 3 4 5 6 - 4 - 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 06.11.2023 - 2 HKO 686/23 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.01.2024 - 10 U 2047/23 - 7