Entscheidung
4 StR 127/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140824B4STR127
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140824B4STR127.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 127/24 vom 14. August 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hagen vom 7. November 2023 aufgehoben a) in den Fällen II. A. 1. bis 108. sowie 156. bis 210. der Urteils- gründe; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten, b) in den Fällen II. A. 254. bis 259. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle- nen in 242 Fällen, davon in sechs Fällen „im Versuch“, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe- fohlenen in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten 1 - 3 - führt zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Schuldsprüche in den Fällen II. A. 1. bis 108. sowie 156. bis 210. der Urteilsgründe halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Die (tateinheitlichen) Schuldsprüche wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen können nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen das in diesen Fällen erforderliche Obhutsverhältnis nicht zweifelsfrei belegen. Der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 und damit zur Tatzeit in diesen Fällen geltenden Fassung vom 27. Dezem- ber 2003 setzt voraus, dass zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter 16 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbil- dung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Ein Obhutsverhältnis in diesem Sinne wird durch die Feststellungen nicht belegt. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Das Urteil stellt hierzu fest, dass der Angeklagte seine Ex-Frau im Jahr 2011 oder 2012 heiratete und mit seinen Stieftöchtern und der im Jahr 2010 geborenen leiblichen Tochter vom 29. Juli 2012 bis 15. Mai 2016 in P. in einem Haushalt zusammenlebte (UA S. 4, 6, 11, 13, 24). Diese waren dem Angeklagten beim Zeitungs- austragen behilflich (UA S. 12, 17). Zudem beschrieb die Zeugin M. G. das generelle Verhältnis des Angeklagten als ei- gentlich gut, sie war von ihm jedoch „eingeschüchtert“ (UA S. 19). Der Geschädigten Mi. G. bot er nach jeder sexuellen Handlung Geld oder andere Geschenke an, wodurch sie sich er- presst fühlte (UA S. 13). Damit ist ein Anvertrautsein der Stieftöch- ter „zur Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung“ nach § 174 Absatz 1 Nr. 1 StGB in den Fassungen bis zum 26. Januar 2015 und bis zum 30. Juni 2021 noch nicht hinreichend begründet. 2 3 4 5 6 - 4 - Der Tatbestand des § 174 Absatz 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter 16 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, wobei sich die Begriffe der Erziehung, der Ausbildung und der Betreuung in der Lebensführung in ihrem Bedeutungsgehalt überschneiden (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 - 5 StR 55/23 -). Erforderlich ist ein Verhältnis, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht ob- liegt, die Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten (BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88 - BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1). Erforderlich ist jedoch stets ein Abhän- gigkeitsverhältnis im Sinne der Unter- und Überordnung die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst (BGH, Be- schluss vom 21. April 1995 - 3 StR 526/94 -, BGH, Urteil vom 2. Juli 1997 - 2 StR 205/97 - BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhält- nis 10). Das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft genügt hierfür nicht (BGH NStZ 1989, 21; Senat, Beschluss vom 27. Feb- ruar 1992 - 4 StR 75/92 -, BGH, Beschluss vom 10. Februar 1995 - 3 StR 5/95 -; BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - 5 StR 112/99 - NStZ- RR 1999, 321). Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Verhältnis be- steht, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Schutzbefohlenen und damit dessen geis- tig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten. Entscheidend ist, ob der Stiefvater zur Tatzeit die Stellung eines Familienvaters hatte und den Stieftöchtern - sei es aufgrund ausdrücklichen, sei es aufgrund stillschweigenden Einvernehmens mit der allein sorgebe- rechtigten Mutter - nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhält- nisse so übergeordnet war, dass er sich nach der Art eines Vaters verantwortlich fühlte und die Lebensführung der Stieftöchter über- wachte und leitete, oder dass ihn zumindest die Stieftöchter als Ver- trauensperson anerkannt hätten. Ob ein solches Obhutsverhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist nach den tatsächlichen Ver- hältnissen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85 - BGHSt 33, 340). Diese Voraussetzung ist bei den Eltern oder denjenigen, denen kraft Gesetzes oder gerichtlicher Entscheidung das Personensor- gerecht übertragen ist, gegeben. Ebenso kann sie aber auch bei Personen vorliegen, die im Einverständnis mit dem Personensor- geberechtigten die Erziehung ausüben, gleichgültig ob dieses Ein- - 5 - verständnis ausdrücklich oder stillschweigend erteilt wird. Eine aus- drückliche Übertragung auch nur eines Teiles der Erziehungsge- walt auf den Angeklagten konnte das Landgericht nicht feststellen. Bei einer Hausgemeinschaft, in der die personenberechtigte Mutter mit dem Stiefvater und ihrem Kind lebt, liegt es freilich nahe, dass dem Stiefvater wenigstens stillschweigend die (Mit-)Verantwortung für die Lebensführung des Jugendlichen übertragen wird. Hierfür müssen aber selbst bei ständigem Zusammenleben der Eheleute und den Stiefkindern konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden (Senat, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 4 StR 75/92 -). Vorliegend reichen die festgestellten Tatsachen nicht aus, um von der Annahme eines stillschweigend abgeleiteten Obhutsverhältnis- ses im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgehen zu können. In welcher konkretisierenden Art und Weise und in welchem zeitlichen Umfang der Angeklagte die Mutter der Stieftöchter bei der Erzie- hung oder Betreuung der Geschädigten unterstützte, bleibt nach den Feststellungen unklar. So bleibt etwa offen, wie oft und wie lange die Mutter abwesend war und über welche Zeiträume der An- geklagte die Stieftöchter beaufsichtigt hat. Konkrete Anhaltspunkte, die für ein Obhutsverhältnis sprechen könnten, etwa, dass der An- geklagte deren Tagesablauf organisierte, den Schulbesuch über- wachte, sich um Ernährung und Körperhygiene kümmerte, an den gemeinsamen Mahlzeiten teilnahm, im Haushalt half, Ausflüge un- ternahm oder diese abends zu Bett brachte, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Dies gilt umso mehr, als die bisherigen Feststellun- gen der Jugendschutzkammer nicht dafür sprechen, dass der An- geklagte sich als einen für Erziehung und Beaufsichtigung der Le- bensführung der Geschädigten verantwortlichen "Familienvater" angesehen hätte oder von den Geschädigten hierfür gehalten wor- den wäre. Auch lässt das Urteil dahingehende Feststellungen ver- missen, dass dem Angeklagten die Mitverantwortung bei der Erzie- hung der Stieftöchter faktisch eingeräumt war, er etwa Verbote und Erlaubnisse erteilen und Strafen verhängen konnte bzw. solche tat- sächlich ausgesprochen hat. Sorgeberechtigt für die Stieftöchter war der Angeklagte nach den Urteilsgründen nicht. Dass der Ange- klagte auch einzelne Handlungen erzieherischen Charakters dadurch übernommen haben könnte, dass er die Mädchen in seine Arbeit als Zeitungsaustragens einbezogen hat, hat ebenfalls keine indizielle Bedeutung für das Bestehen eines Obhutsverhältnisses. Die Überwachung und Leitung der geistig-seelischen Entwicklung - 6 - des Tatopfers durch den Angeklagten versteht sich auch nicht von selbst.“ Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Zur Vermeidung jeglicher Beschwer des Angeklagten hebt der Senat im Tatkomplex II. A. auch die Tat II. A. 108. der Urteilsgründe auf. Das Landgericht vermochte die Tatzeitpunkte in diesem Tatkomplex nicht exakt festzustellen. Auf der Grundlage des umfassenden Geständnisses des Angeklagten und der glaub- haften Angaben der Nebenklägerin hat es sich davon überzeugt, dass er diese „zwischen Ende 2012/Anfang 2013 bis Anfang 2016“ mindestens einmal pro Wo- che ‒ und damit in 155 Fällen ‒ sexuell missbrauchte. Der Senat ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er Ende des Jahres 2012 eine Tat, in den Jahren 2013 und 2014 jeweils 52 Taten, sowie im Januar 2015 drei Taten begangen hat, die zeitlich vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 174 Abs. 1 StGB durch das 49. Strafrechtsänderungsgesetz vom 21. Januar 2015 am 27. Januar 2015 lagen. Dies hat zur Folge, dass insgesamt 108 Taten und nicht, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, 107 Taten aufzuheben waren. b) Der Rechtsfehler lässt die Feststellungen in den von der Aufhebung umfassten Fällen unberührt (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können daher bestehen bleiben. Zwar hat der Generalbundesanwalt weitergehend die Aufhebung von Feststellungen beantragt, „die das Obhutsverhältnis zwischen dem Angeklagten und den Nebenklägerinnen Mi. und M. G. betreffen“. Aus der An- tragsbegründung des Generalbundesanwalts ergibt sich aber, dass er ‒ wie der Senat ‒ den zur Urteilsaufhebung in diesen Fällen nötigenden Rechtsfehler darin sieht, dass den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Zusammen- hangs keine ausreichenden Tatsachen zu entnehmen sind, die den Rechtsbegriff des Obhutsverhältnisses auszufüllen vermögen. Bei dieser Sachlage geht der 7 8 9 - 7 - weiter gehende Aufhebungsantrag ins Leere. Der Senat ist daher nicht gehindert, im Beschlusswege zu entscheiden, weil er mit seiner Entscheidung nicht zum Nachteil des Angeklagten vom Antrag des Generalbundesanwalts abweicht. c) Die Aufhebung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung der für sich ge- nommen rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Schuldsprüche wegen schweren se- xuellen Missbrauchs von Kindern sowie die Aufhebung der Aussprüche über die Einzelstrafen nach sich. 2. Die Schuldsprüche wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Fällen II. A. 254. bis 259. der Urteilsgründe können nicht be- stehen bleiben, weil das Landgericht sich mit der Frage eines Rücktritts vom Ver- such (§ 24 Abs. 1 StGB) nicht auseinandergesetzt hat, obwohl hierzu Anlass be- stand. a) Nach den Feststellungen kam der Angeklagte in das Zimmer seiner Tochter E. , legte sie auf das Bett und „versuchte“, mit seinem Penis in die Scheide seiner Tochter einzudringen. b) Der Senat lässt offen, ob diese Feststellungen, die eine tatsachenba- sierte Beschreibung des tatsächlichen Geschehens vermissen lassen, zweifels- frei belegen, dass der Angeklagte zur Verwirklichung des Qualifikationstatbe- stands des § 176a Abs. 2 StGB unmittelbar angesetzt hat (vgl. § 22 StGB). Je- denfalls fehlt es an Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten. Denn dem Urteil kann auch unter Berücksichtigung seines Zusammenhangs nichts zum Vorstellungsbild des Angeklagten zum Zeitpunkt seines Nichtweiterhan- delns entnommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 ‒ 3 StR 69/23 Rn. 12; Beschluss vom 15. Januar 2020 ‒ 4 StR 587/19 Rn. 6). Bei dieser Sach- lage erscheint ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nicht ausgeschlossen. 10 11 12 13 - 8 - c) Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten schweren sexu- ellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2, § 22 StGB) zieht die Aufhebung des tateinheitlichen Schuldspruchs wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbe- fohlenen nach sich. 3. Die Aufhebungen der Schuldsprüche lassen die zugehörigen Einzelstra- fen entfallen und entziehen der Gesamtstrafe die Grundlage. 4. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird zu prüfen haben, ob es ergänzende Feststellungen zu treffen vermag, die belegen, dass die Neben- klägerinnen dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut waren, und dass er inso- weit bedingt vorsätzlich handelte. 14 15 16 17 - 9 - Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen für das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht bindend geworden sind. Dies gilt auch für die Feststellung, dass der Angeklagte mit der Mutter der Nebenklägerinnen verheiratet war und er mit seinen Stiefkin- dern bis 2016 in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Quentin Bartel Scheuß Dietsch Marks Vorinstanz: Landgericht Hagen, 07.11.2023 ‒ 51 KLs - 100 Js 452/23 - 7/23 18