Entscheidung
4 StR 251/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140824B4STR251
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140824B4STR251.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 251/24 vom 14. August 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Traunstein vom 19. März 2024 im Schuldspruch da- hin geändert, dass im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Schleu- sungsfahrt bei M. am 07.10.2023) die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßen- verkehrs entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen und das Leben gefährdenden Einschleusens von Ausländern in drei Fällen, „davon in ei- nem Fall auch mit einer erniedrigenden Behandlung und in Tateinheit mit vor- sätzlicher Körperverletzung, mit Urkundenfälschung, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und mit verbo- 1 - 3 - tenem Kraftfahrzeugrennen mit Gefährdung Dritter“, zu einer Gesamtfreiheits- strafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsfor- mel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a) StGB im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen – soweit hier relevant – bewegte der Ange- klagte, der unter dem Einfluss von Amphetamin und Methamphetamin stand, im öffentlichen Straßenverkehr einen Transporter. Mit diesem hatte er 25 türkische Staatsangehörige, die über keine Aufenthaltstitel für eine Einreise in die Bundes- republik verfügten, nach Deutschland verbracht. Als sich noch eine geschleuste Person auf dem Beifahrersitz und 13 weitere Personen ungesichert auf der ge- schlossenen Ladefläche des Fahrzeugs befanden, wurde eine Polizeistreife auf den Angeklagten aufmerksam. Er ignorierte die polizeilichen Anhaltesignale und trat über eine Wegstrecke von etwa zehn Kilometern mit bis zu ca. 120 km/h die Flucht an, bei der er auch innerorts die jeweils maximal mögliche Geschwindig- keit seines Fahrzeugs ausschöpfte und verkehrswidrige Fahrmanöver durch- führte. Hierbei traten drei Verkehrssituationen ein, die das Landgericht als „Bei- naheunfälle“ angesehen hat (Schleudern des Fahrzeugs an einem Bahnüber- gang; drohendes Umkippen nach Touchieren des Bordsteins; Durchfahren eines Kreisverkehrs auf der linken Seite bei Gegenverkehr). Die Fahrunsicherheit des Angeklagten hat die Strafkammer auf die hohe Menge Methamphetamin (390 μg/l) gestützt, die in der ihm entnommen Blutprobe 2 3 4 - 4 - festgestellt worden war. Dessen „überaus riskante“ Fahrweise sei auch auf die Beeinflussung durch das Methamphetamin zurückzuführen. b) Damit ist eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten nicht belegt. aa) Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a) StGB nicht allein durch einen be- stimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedarf daher neben dem Blut- wirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkre- ten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraft- fahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwie- riger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 4 StR 90/24 Rn. 5; Beschluss vom 31. Januar 2017 – 4 StR 597/16 Rn. 10; Beschluss vom 2. Juni 2015 – 4 StR 111/15 Rn. 9; Beschluss vom 3. No- vember 1998 – 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 221 ff.). Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2022 – 4 StR 231/22 Rn. 8; Urteil vom 22. April 1982 – 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42, 44 ff.). bb) Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Das Landgericht hat die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft bereits durch den Blutwirk- stoffbefund für erwiesen gehalten. Soweit es zusätzlich darauf abgestellt hat, dass die festgestellte Fahrweise des Angeklagten auch auf dessen Methamphe- taminkonsum zurückgehe, vermag dies ebenfalls eine drogenbedingte Fahrunsi- cherheit des Angeklagten nicht zu belegen. Vielmehr hätte die Strafkammer wei- tergehend bedenken müssen, dass dessen Fahrverhalten darauf ausgerichtet war, sich von einem verfolgenden Polizeifahrzeug abzusetzen. Sie hätte deshalb erörtern müssen, ob und inwieweit die fehlerhafte und riskante Fahrweise des 5 6 7 - 5 - Angeklagten auf dem Rauschmittelkonsum und nicht auf seinem Fluchtwillen be- ruhte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. August 2022 – 4 StR 231/22 Rn. 9; Be- schluss vom 31. Januar 2017 – 4 StR 597/16 Rn. 10; Beschluss vom 11. Februar 2014 – 4 StR 520/13 Rn. 2). Hierzu bestand umso mehr Anlass, als die Straf- kammer dem Angeklagten im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung gerade eine rasche Auffassungsgabe, eine sehr gute Reaktionsfähigkeit – dank derer er sein Fahrzeug in instabilen Fahrsituationen wieder unter Kontrolle bringen konnte – und eine vollständig erhaltene Handlungskompetenz zugeschrieben hat. c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin ab, dass im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Schleusungsfahrt bei M. am 07.10.2023) die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach dem vom Landgericht allein herangezogenen § 315c Abs. 1 Nr. 1a) StGB entfällt. Denn es ist nicht zu erwarten, dass ein neues Tat- gericht die Tatbestandsvoraussetzungen rechtsfehlerfrei würde belegen können. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne das Hinzutreten einer rauschmittelbedingten Gefährdung des Straßenverkehrs im Fall II. 2. der Urteilsgründe auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte. Straferschwerend hat es insoweit lediglich berücksichtigt, dass der Angeklagte eine Vielzahl weiterer Straftatbestände verwirklicht habe. Diese Er- wägung trifft auch auf Basis des geänderten Schuldspruchs zu. Soweit es im Hinblick auf tschechische Vorstrafen des Angeklagten zudem auf ein „Fahren un- ter Drogeneinfluss“ abgehoben hat, bleibt ein solches festgestellt. Die Maßregel hat ebenfalls Bestand. Denn zu deren Begründung hat das Landgericht maßgeb- lich das mit dem verbotenen Kraftfahrzeugrennen erfüllte Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 1a) StGB herangezogen. 8 9 - 6 - 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Quentin Bartel Scheuß Dietsch Marks Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 19.03.2024 - 2 KLs 650 Js 44917/23 10