Entscheidung
VIII ZB 23/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140824BVIIIZB23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140824BVIIIZB23.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 23/24 vom 14. August 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2024 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2024 (Kassenzeichen 780024132426) wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 7. Mai 2024 hat der Senat die Anhörungsrüge des Be- schwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2024 auf seine Kos- ten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 12. Juni 2024 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer als E-Mail eingeleg- ten Erinnerung vom 26. Juni 2024. II. 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesge- richtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 1 2 3 - 3 - 2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail des Beschwerdefüh- rers vom 26. Juni 2024 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgese- henen Form, weil sie weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift trägt noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO. 3. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO fällt bei Verwerfung oder Zurückweisung nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnis- ses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 66 € an. Der Beschwer- deführer schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner ge- mäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG. 4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Schönebeck (Elbe), Entscheidung vom 05.01.2024 - 4 C 220/23 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.03.2024 - 1 S 15/24 *009* - 4 5 6