Entscheidung
VIII ZR 55/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140824BVIIIZR55
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140824BVIIIZR55.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 55/24 vom 14. August 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2024 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024128928) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 16. April 2024 hat der Senat den Antrag des Beschwer- deführers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerde- verfahren zurückgewiesen und zugleich dessen Beschwerde gegen die Nichtzu- lassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 16. Zivilsenat - vom 27. Dezember 2023 auf seine Kosten als unzulässig ver- worfen; den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat auf 122.358,89 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 21. Mai 2024 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 2.522 € (2,0-Gebühr aus ei- nem Gegenstandswert von 122.358,89 €) zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2024. 1 2 - 3 - II. 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kos- tenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszu- legen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der erfolgte Kostenansatz ist richtig. Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers hat der Senat im Beschluss vom 16. April 2024 nicht nur über seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts entschieden, sondern auch seine Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf seine Kosten als unzuläs- sig verworfen. Für die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde fällt nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine 2,0-Gebühr an, die sich bei dem vom Senat festgesetzten Streitwert von 122.358,89 € auf 2.522 € beläuft. Der Beschwerdeführer schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG. 3 4 5 - 4 - 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2022 - 2-07 O 204/19 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.12.2023 - 16 U 37/22 - 6