Leitsatz
XII ZB 386/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140824BXIIZB386
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140824BXIIZB386.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 386/23 vom 14. August 2024 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 254 Beschwerdeanträge genügen den gesetzlichen Anforderungen, wenn die inner- halb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ih- rem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Februar 2023 - XII ZB 351/21 - FamRZ 2023, 877). BGH, Beschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 386/23 - OLG Stuttgart AG Rottweil - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2023 im Kostenpunkt und in Ziffer 2 der Beschlussformel (Güterrecht) aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Scheidungsverbunds im Rechts- beschwerdeverfahren noch um Zugewinnausgleichsansprüche des Antragsgeg- ners. Sie schlossen im Jahr 1996 durch formlose Erklärung der Brautleute ohne Beteiligung staatlicher oder religiöser Stellen in Ägypten eine sogenannte Orfi- oder Urfi-Ehe und am 10. Juni 1998 vor einem Notar in Alexandria/Ägypten offi- ziell die Ehe und einen Ehevertrag. Damals besaß der Antragsgegner die ägyp- 1 2 - 3 - tische Staatsangehörigkeit, während die Antragstellerin deutsche Staatsangehö- rige ist. Seit der offiziellen Eheschließung leben sie in Deutschland. Der Schei- dungsantrag ist dem Antragsgegner, der zwischenzeitlich die deutsche Staats- angehörigkeit erworben hat, am 16. Juni 2017 zugestellt worden. Der Antragsgegner hat im Scheidungsverbund den Zugewinnausgleich im Wege eines Stufenantrags geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Antragstel- lerin durch Teilbeschluss rechtskräftig (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Septem- ber 2020 - XII ZB 490/18 - FamRZ 2021, 117) zur Auskunftserteilung verpflichtet. Nachdem sie Auskunft erteilt hat, hat der Antragsgegner seinen Antrag nicht be- ziffert, sondern angeregt, das Amtsgericht möge vorab entscheiden, ob der Zu- gewinnausgleich grundsätzlich nach deutschem Recht durchzuführen ist. Dem hat sich die Antragstellerin mit einem gegenläufigen Zwischenfeststellungsantrag angeschlossen. Mit Beschluss vom 29. September 2022 hat das Amtsgericht die Ehe ge- schieden und den Zugewinnausgleichsantrag des Antragsgegners zurückgewie- sen, weil die Beteiligten im Ehevertrag eine Rechtswahl zugunsten des „islami- schen Rechts“ getroffen hätten. Die gegen den Ausspruch zum Zugewinnaus- gleich gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Rechtsbe- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung 3 4 5 6 - 4 - einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragsgegners auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgrün- den nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 5 mwN und vom 11. Ja- nuar 2023 - XII ZB 538/21 - FamRZ 2023, 711 Rn. 5 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Antragsgegner keinen bestimm- ten Sachantrag gestellt habe. Vor dem Amtsgericht habe er auch nach Aus- kunftserteilung seitens der Antragstellerin den Zugewinnausgleichsanspruch nicht beziffert. Daher sei aus dem Beschwerdeantrag „Zugewinnausgleich wie beantragt“ nicht ersichtlich, in welcher Höhe im Beschwerdeverfahren Zugewinn- ausgleich geltend gemacht werden solle. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren (nach Ablauf der Beschwer- debegründungsfrist) zudem hinsichtlich des Zugewinnausgleichs Aufhebung und Zurückverweisung beantragt habe. Zwar sei ein solcher Antrag nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs dahin zu verstehen, dass der Rechtsmittel- führer die Aufhebung und Zurückverweisung nicht um ihrer selbst willen erstrebe, sondern um seinen Sachantrag aus der ersten Instanz weiterzuverfolgen. Dies könne allerdings vorliegend nicht zur Zulässigkeit seiner Beschwerde führen, da der Antragsgegner in erster Instanz keinen (bezifferten) Sachantrag gestellt habe, den er weiterverfolgen könnte. 7 8 - 5 - b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Beschwer- degericht gegebenen Begründung kann die Zulässigkeit der Beschwerde nicht verneint werden, weil der Beschwerdeantrag entgegen der Auffassung des Be- schwerdegerichts den gesetzlichen Anforderungen zur Begründung der Be- schwerde gerecht wird. aa) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehe- sachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen be- stimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Diese Vorschrift be- ruht auf der Erwägung, dass in den weitgehend nach zivilprozessualen Verfah- rensregeln geführten Ehe- und Familienstreitsachen keine vollständige Überprü- fung der Entscheidung von Amts wegen stattfindet. Der Umfang der Anfechtung richtet sich vielmehr - als Ausfluss der Parteimaxime in der zweiten Instanz - nach dem Sachantrag des Beschwerdeführers, über den das Beschwerdegericht nicht hinausgehen darf (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 528 ZPO). Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2023 - XII ZB 351/21 - FamRZ 2023, 877 Rn. 9 mwN). Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Be- schwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner An- griffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerde- führers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll. 9 10 11 - 6 - Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2023 - XII ZB 351/21 - FamRZ 2023, 877 Rn. 10 mwN). Dabei kann ein unbezifferter Antrag grundsätzlich auch in der Be- schwerdeinstanz gestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 522/14 - FamRZ 2015, 247 Rn. 9 f. mwN). bb) Gemessen hieran genügt der Beschwerdeantrag des Antragsgegners den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Der Antragsgegner hat die Beschwerde in vollem Umfang eingelegt und beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts zum Zugewinnausgleich aufzuhe- ben und den Zugewinnausgleich, wie beantragt, durchzuführen. Auch aus seiner Beschwerdebegründung ergibt sich keine ausdrückliche Beschränkung des Rechtsmittels. Mangels einer ausdrücklich erklärten Beschränkung der Be- schwerde ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beschwerdeführer sei- nen erstinstanzlichen Antrag in der Rechtsmittelinstanz weiterverfolgt. Dies wird vorliegend auch dadurch bestätigt, dass der Antragsgegner auf den der ange- fochtenen Entscheidung vorausgehenden Hinweis des Beschwerdegerichts be- mängelt hat, das Amtsgericht habe über die grundsätzliche Verpflichtung zur Durchführung des Zugewinnausgleichs entschieden, obwohl er bislang noch kei- nen bezifferten Antrag gestellt habe, weswegen die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen sei. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Sache nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern deshalb, um die Sachanträge aus der ersten Instanz weiter zu verfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Feb- ruar 2023 - XII ZB 351/21 - FamRZ 2023, 877 Rn. 12 mwN). 12 13 - 7 - Ob der in erster Instanz gestellte Stufenantrag zum Zugewinnausgleich zulässig ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Be- schwerde. 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann mangels der erforderlichen Feststellungen nicht selbst abschlie- ßend in der Sache entscheiden. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die pro- zessuale Selbständigkeit der im Wege des Stufenantrags geltend gemachten An- sprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge aufgrund ge- sonderter Antragstellung durch Teil- oder Schluss-Beschluss zu befinden ist, weil der frühere Teilbeschluss für die spätere Entscheidung vorgreiflich ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsbeschlusses kann das Verfahren nur auf Antrag eines Beteiligten fortgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. No- vember 2014 - XII ZB 522/14 - FamRZ 2015, 247 Rn. 13 mwN). Bislang haben die Tatgerichte keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Antragstellerin ihre 14 15 16 - 8 - Auskunftsverpflichtung erfüllt hat. Nur dann aber wäre der Antragsgegner zu ei- ner Bezifferung seines Antrags verpflichtet und die Antragstellerin könnte das Verfahren mit einem Antrag auf Abweisung des Stufenantrags insgesamt fortsetzen (vgl. OLG Stuttgart NJW 2012, 2289 f.; Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 254 Rn. 21; MünchKommZPO/Becker-Eberhard 6. Aufl. § 254 Rn. 23). Für das Beschwerdegericht besteht die Möglichkeit, die Sache gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an das Amtsgericht zurückzu- verweisen. Guhling Nedden-Boeger Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Rottweil, Entscheidung vom 29.09.2022 - 4 F 199/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2023 - 17 UF 220/22 -