Entscheidung
1 StR 269/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:190824B1STR269
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:190824B1STR269.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 269/24 vom 19. August 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 19. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Ravensburg vom 27. November 2023 im Schuldspruch im Fall II. A. 3. b) der Urteilsgründe dahingehend abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Belästigung ent- fällt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün- det verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in 52 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen von kinderpornographischen Schriften 1 - 3 - und mit sexueller Belästigung sowie wegen Herstellens von kinderpornographi- schen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, wobei zwei Monate dieser Gesamtstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzö- gerung als vollstreckt gelten. Weiter hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen seine Verur- teilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtli- chen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen greifen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht durch. 2. Der Schuldspruch bedarf nur im Fall II. A. 3. b) der Urteilsgründe hin- sichtlich der tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Be- lästigung (§ 184i Abs. 1 StGB) der Korrektur. Insoweit hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Tatbestand der sexuellen Belästigung bereits dem Ge- setzeswortlaut nach subsidiär gegenüber dem des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) ist (BGH, Beschluss vom 4. April 2024 – 1 StR 451/23 Rn. 5). Der Senat ändert den Schuldspruch deshalb in diesem Fall dahin- gehend ab, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Belästigung entfällt (§ 354 Abs. 1 StPO analog). 3. Die mit Blick auf § 265 StPO unbedenkliche Schuldspruchänderung im Fall II. A. 3. b) der Urteilsgründe gefährdet den Bestand der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten nicht. Auf Grund der vom Landgericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigten 2 3 4 - 4 - Vielzahl von strafschärfenden Umständen schließt der Senat aus, dass das Land- gericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung eine niedrigere Ein- zelfreiheitsstrafe festgesetzt hätte. Jäger Wimmer Bär Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Ravensburg, 27.11.2023 - 2 KLs 44 Js 14156/22 jug.