Entscheidung
2 ARs 147/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210824B2ARS147
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210824B2ARS147.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 147/24 2 AR 86/24 vom 21. August 2024 in der Auslieferungssache gegen wegen Strafverfolgung in der Republik Lettland Az.: 1 OAus 116/23 Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2 AuslA 217/23 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2024 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2024 in der Fassung vom 15. Februar 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Beschwer- deführerin auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßig- keit der Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme an das Ober- landesgericht zurückgegeben. Gründe: I. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Auslieferungsver- fahren betreffend L. R. mit Beschluss vom 6. Februar 2024, abgeändert durch Beschluss vom 15. Februar 2024, gemäß § 77 IRG, § 100k Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 101a Abs. 1a, § 100a Abs. 4, § 100e Abs. 1 und 3 bis 5 StPO sowie § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 TTDSG (seit dem 14. Mai 2024 TDDDG) angeordnet, dass die Beschwerdeführerin verpflich- tet wird, die zu einem näher bezeichneten Fahrzeug in der Zeit vom 16. Februar 2024 bis zum 15. Mai 2024 anfallenden Nutzungsdaten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 TTDSG inklusive der Daten zum Fahrzeugstandort, der Sitzplatzbelegung, der Fahrzeugkameras, der Navigationsziele, Kontakte, Adressbücher und Kontakte 1 - 3 - im Fahrzeug und der verbundenen Mobilfunkgeräte zu erheben und in Echtzeit zu übermitteln. Gegen den Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem am 12. März 2024 beim Oberlandesgericht eingegangenen Rechtsmittel. Sie erach- tet den Beschwerdeweg auch im IRG als eröffnet und beanstandet in der Sache, nicht die richtige Adressatin der Anordnung zu sein, da die betroffenen Dienste von einer Tochtergesellschaft erbracht würden. Außerdem seien die angeforder- ten Daten zum Teil keine Nutzungsdaten im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig. § 13 Abs. 1 Satz 2 IRG erklärt die Ent- scheidungen der Oberlandesgerichte in einer Auslieferungssache für unanfecht- bar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1987 – 2 ARs 254/87, BGHR IRG § 13 Unanfechtbarkeit 1; vom 16. Dezember 2020 – 2 ARs 238/20, Rn. 5). Für eine Reduzierung der Vorschrift, wie von der Beschwerdeführerin angeregt, auf „die Auslieferung an das Ausland“ bieten weder der Gesetzeswortlaut noch des- sen Begründung (vgl. BT-Drucks. 9/1338, S. 47) einen Ansatz (vgl. näher BGH, Beschluss vom 4. April 2024 − 2 ARs 408/23, Rn. 2 f.). Auf die Frage, ob eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung von § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO auf Maßnahmen nach § 101a Abs. 1a, § 100k Abs. 1 Satz 1 StPO geboten ist, kommt es daher nicht an. 2. Das Beschwerdevorbringen ist indes im Hinblick auf das von der Be- schwerdeführerin verfolgte Ziel, wie diese mit Schriftsatz vom 2. Juli 2024 ver- deutlicht hat, darüber hinaus dahin auszulegen, dass zugleich ein Antrag auf ge- richtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellt ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt: 2 3 4 - 4 - „Die Rechtmäßigkeit der Art und Weise des Vollzugs einer richterli- chen Maßnahme unterliegt der gerichtlichen Überprüfung durch das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 1 BGs 148/17, Rn. 10). Die Möglichkeit eines Antrags auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme und der Art und Weise ihres Voll- zugs nach ihrer Beendigung gemäß § 100a Abs. 6 Satz 1, Satz 2 StPO in Verbindung mit § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO steht dem nicht entgegen. Diese Vorschriften enthalten zwar eine abschließende Sonderregelung, […] [die] den Rechtsbehelf der Beschwerde und den von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsschutz entspre- chend § 98 Abs. 2 verdrängt (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 – StB 12-15/08, BGHSt 53, 1, 3). Außerhalb des Anwendungsbe- reichs dieser Sonderregelung, die den Rechtsschutz der betroffe- nen Nutzer des Telemediendienstes gewährleistet, richtet sich der Rechtsschutz jedoch nach allgemeinen Vorschriften (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 101 Rn. 26a).“ Die Sache ist deshalb zur Entscheidung über den Antrag an das Oberlan- desgericht zurückzugeben. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren basiert auf § 473 Abs. 1 StPO. Menges Schmidt Grube 5