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Entscheidung

3 StR 229/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210824B3STR229
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210824B3STR229.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 229/24 vom 21. August 2024 in der Strafsache gegen alias: wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 6. März 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zuge- hörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Hierge- 1 - 3 - gen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materi- ellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags das Fol- gende ausgeführt: „Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des nach vormaliger Rechtslage feh- lerfreien Urteils muss, wie die Revision zutreffend ausführt, allein aufgrund des nach Urteilsverkündung erfolgten Inkrafttretens des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (KCanG) und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024, 109) zu einer Neufassung des Schuldspruchs sowie einer Aufhebung des Strafausspruchs führen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 5 StR 115/24 mwN). Wenngleich die Strafe auch nach neuem Recht dem Strafrahmen des durch das Handeltreiben mit Kokain verwirklichten § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen gewesen wäre (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), so wird doch durch die gesetzgeberische Wertung, die in der erheblich milderen Straf- androhung des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber § 29a Abs. 1 BtMG zum Ausdruck kommt, hier der Strafe die Grundlage entzogen. Der Senat wird angesichts der im Verhältnis zum Kokain (50 g) sehr großen Menge Mari- huana (6,5 kg), welche die Kammer bestimmend strafschärfend bei der Strafzumessung berücksichtigt hat (UA S. 37), nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen können, dass die Tathandlung des Angeklagten in Bezug auf diese Droge für das Landgericht bei der Bestimmung des Schuldumfangs und damit bei der Findung der verhängten Strafe wesent- lich mitentscheidend war (vgl. BGH, aaO, Rn 12).“ Dem schließt sich der Senat an. 2 3 - 4 - Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen tref- fen, die den bisherigen nicht widersprechen. Schäfer Paul Ri’inBGH Dr. Hohoff befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 06.03.2024 - 10 KLs 2090 Js 56270/22 4