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Entscheidung

6 StR 204/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210824B6STR204
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210824B6STR204.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 204/24 vom 21. August 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2024 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. November 2023 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Mordes in zwei Fäl- len, jeweils in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, und der Sachbeschädigung in fünf Fällen schuldig gesprochen. Es hat von der Verhängung einer Jugend- strafe abgesehen und unter Einbeziehung eines weiteren Urteils die Unterbrin- gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hier- gegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der im Tatzeitraum 19 Jahre alte Angeklagte seit seiner Kindheit im Feuerwehrwesen aktiv und ver- brachte auch als Jugendlicher dort nahezu seine gesamte Freizeit. Als er im Jahr 2019 in den Verdacht geriet, für eine Serie von Brandstiftungsdelikten in seinem 1 2 - 3 - Heimatort verantwortlich zu sein, wurde seine Mitgliedschaft in der örtlichen Feu- erwehr suspendiert. Auch sein Aufnahmeantrag bei der freiwilligen Feuerwehr in einer Nachbargemeinde wurde aus diesem Grund abgelehnt; gleichwohl gab er in seinem Umfeld vor, dort Mitglied zu sein, und besorgte sich eine entspre- chende Uniform sowie Ausrüstungsgegenstände. Im November 2022 wurde er zu einem Jugendarrest verurteilt, weil er im Oktober 2020 und im Septem- ber 2021 Papiercontainer in Brand gesetzt hatte. Die verfahrensgegenständlichen Taten beging er im Zeitraum vom 8. März bis zum 9. April 2023. Er setzte am 8. März und am 7. April 2023 insgesamt fünf Papiercontainer sowie in der Nacht auf den 19. März 2023 eine unmittelbar an ein Wohnhaus angrenzende Thujahecke in Brand; das Feuer griff auf die Fas- sade des Hauses und den Dachstuhl über. Die Bewohner bemerkten den Brand rechtzeitig und konnten das Haus unverletzt verlassen. Während eines Besuchs bei Freunden am Abend des 8. April 2023 kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin, weil er über sein Mobiltelefon Kontakt zu einer anderen Frau hatte. Anschließend pro- grammierte er die Weckfunktion eines sich in seinem Besitz befindlichen Funk- meldeempfängers der Feuerwehr. Als dieser um 0:49 Uhr auslöste, teilte der An- geklagte den übrigen Anwesenden mit, er müsse zu einem Einsatz. Er fuhr mit seinem Fahrzeug in einen Nachbarort, entzündete dort erneut eine unmittelbar an ein Wohnhaus angrenzende Thujahecke, stieg in sein Auto und fuhr davon. Auch in diesem Fall griff das Feuer auf die Fassade und die Dachkonstruktion des Hauses über. Die in dem Haus schlafende Bewohnerin blieb unverletzt, weil das Feuer gelöscht werden konnte, nachdem Nachbarn es bemerkt und die Ein- satzkräfte informiert hatten. Im weiteren Verlauf der Nacht entzündete der Ange- klagte zwei weitere Papier- und zwei Altkleidercontainer. Gegen 3:30 Uhr kehrte er zu seinen Freunden und seiner Lebensgefährtin zurück. 3 4 - 4 - Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, der An- geklagte leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unsicher-abhän- gigen, zwanghaften sowie narzisstischen Anteilen und habe die verfahrensge- genständlichen Taten „aus der Kulmination seines persönlichen Frusts“ infolge der fehlenden Möglichkeit einer Mitgliedschaft bei der Feuerwehr, des vorange- gangenen Strafverfahrens und anhaltender Streitigkeiten mit seiner Lebensge- fährtin begangen. Im Zeitpunkt der Taten sei seine Steuerungsfähigkeit infolge dieser Persönlichkeitsstörung erheblich vermindert gewesen. II. 1. Die Unterbringungsanordnung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf als außerordentlich belastende Maßnahme nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Be- gehung der Taten auf diesem Zustand beruht (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2021 – 3 StR 408/20, Rn. 10; Beschluss vom 16. Juni 2020 – 2 StR 568/19, Rn. 5; Urteil vom 23. November 2016 – 2 StR 108/16, Rn. 7). Da nicht jede Persönlichkeitsstörung eine schwere andere seelische Stö- rung im Sinne des § 20 StGB darstellt, sind der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend für die Beur- teilung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 2 StR 568/19, Rn. 12; Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 5 6 7 8 - 5 - 45, 52; Beschluss vom 9. Mai 2000 – 4 StR 59/00). Dies erfordert eine Gesamt- schau auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Ange- klagten und deren Entwicklung, der Vorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Ausführung der Tat sowie seines Verhaltens nach der Tat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 – 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258; Beschluss vom 21. Sep- tember 2004 – 3 StR 333/04, Urteil vom 4. Juni 1991 – 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 402). Für die Schwere der Persönlichkeitsstörung ist maßgebend, ob es im All- tag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens des Angeklagten gekommen ist. Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Er- wachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als Merk- mal der schweren anderen seelischen Störung angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2016 – 1 StR 402/15, Rn. 12; Urteil vom 21. Ja- nuar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53). b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hin- sicht gerecht. Die Annahme des Landgerichts, beim Angeklagten liege eine Per- sönlichkeitsstörung vor, die das Ausmaß einer schweren anderen seelischen Störung erreicht habe, ist nicht tragfähig belegt. aa) Soweit das Landgericht zur Begründung angeführt hat, die Störung habe sich in unterschiedlichen Lebensbereichen des Angeklagten ausgewirkt, wird schon nicht ausreichend deutlich, worauf es diese Annahme gestützt hat, zumal festgestellt ist, dass der Angeklagte ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern unterhielt, im Tatzeitpunkt nach zweifachem Wechsel seiner Ausbildungsstelle eine Lehre in seinem Wunschberuf Dachdecker absolvierte, sich seit Juli 2020 in 9 10 11 - 6 - einer festen Beziehung befand und von Oktober 2022 bis zu seiner Inhaftierung im April 2023 mit seiner Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Wohnung lebte. Zu den angeführten anhaltenden Streitigkeiten zwischen dem Angeklag- ten und seiner Lebensgefährtin ist nicht dargetan, dass diese von außergewöhn- lichem Gewicht waren. Ein hierzu zeugenschaftlich vernommener Freund des Angeklagten, dessen Angaben das Landgericht als glaubhaft bewertet hat, hat bekundet, aus seiner Sicht würden sich der Angeklagte und seine Lebensgefähr- tin lieben, auch wenn es „immer mal“ Streit gebe. Auch hinsichtlich des Streits am Vorabend der Taten vom 9. April 2023 lässt sich den Urteilsgründen keine außergewöhnliche Kränkung des Angeklagten entnehmen. Zudem erschließt sich anhand der Urteilsgründe die Einschätzung des Sachverständigen nicht, die Auswahl der Ausbildungsstellen durch den Ange- klagten mute „mitunter ziellos“ an. Die für die Wechsel der Ausbildungsstellen festgestellten Anlässe erscheinen ohne Weiteres normalpsychologisch erklärbar; hiernach brach er die erste Ausbildung ab, weil er sich verbal abwertendem Ver- halten ausgesetzt fühlte, und die zweite, weil ihn die Tätigkeit im Bereich Sanitä- rinstallationen nicht ausreichend interessierte. bb) Konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Angeklagten lassen sich auch den Feststellungen zu seinem Verhalten vor, wäh- rend und nach den Taten nicht entnehmen. Die Taten wurden von dem Ange- klagten konstelliert, die schwere Brandstiftung in der Nacht auf den 9. April 2023 sogar regelrecht inszeniert, indem er gegenüber seinen Begleitern eine Feuer- wehrmeldung vortäuschte und diese zum Anlass nahm, die Wohnung unter Hin- weis auf einen Einsatz zu verlassen. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass die Taten zügig und zielgerichtet abliefen. Auch zu dem Nachtatverhalten des Angeklagten lassen sich den Urteilsgründen keine Umstände entnehmen, 12 13 14 - 7 - die Rückschlüsse auf eine psychopathologische Beeinträchtigung im Tatzeit- punkt zuließen. cc) Soweit der Sachverständige weiter angeführt hat, dass der Angeklagte nach narzisstischer Bestätigung trachte, auf „zwanghaft-rigide Art und Weise“ Reinheits- und Sauberkeitsideale betone und unter „Verlassensängsten“ leide, bleibt offen, auf welche Anknüpfungstatsachen sich diese Einschätzung stützt. Den Urteilsgründen lassen sich hierzu – auch unter Berücksichtigung ihres Ge- samtzusammenhangs – keine Angaben entnehmen. dd) Durchgreifenden Bedenken begegnet schließlich, dass die Strafkam- mer dem Sachverständigen auch insoweit gefolgt ist, als dieser ursprünglich nur eine Verdachtsdiagnose gestellt hatte und seine spätere Festlegung tragend auf das nonverbale Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung gestützt hat. Zwar dürfen Gestik und Mimik des Angeklagten bei der Überzeugungsbil- dung auch dann verwertet werden, wenn dieser – wie hier – von seinem Schwei- gerecht Gebrauch macht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2020 – 5 StR 175/20; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 40; MüKo-StPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 208; aA LR/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 121 unter Ver- weis auf BGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 5 StR 350/93, StV 1993, 458). Dies setzt jedoch voraus, dass das Verhalten in seiner Äußerungsform eindeutig und erheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 – 2 StR 467/19, Rn. 6). Zudem ist der Aussagegehalt des Verhaltens in den schriftlichen Urteils- gründen nachvollziehbar darzulegen (vgl. MüKo-StPO/Bartel, aaO). An beidem fehlt es hier. Das Landgericht hat insoweit lediglich die Ein- schätzung des Sachverständigen wiedergegeben, dass der Angeklagte „affektiv kaum schwingungsfähig, depressiv und bedrückt“ gewirkt habe. Es hat jedoch weder das dieser Einschätzung zugrundeliegende Verhalten des Angeklagten 15 16 17 - 8 - näher beschrieben noch nachvollziehbar dargelegt, welchen Aussagegehalt es dem Verhalten des Angeklagten beigemessen hat. Auch ist in diesem Zusam- menhang unerörtert geblieben, inwiefern die beschriebene bedrückte Stimmung des Angeklagten auch darauf zurückzuführen sein könnte, dass er sich als Her- anwachsender bei einer erdrückenden Beweislage einem Strafverfahren mit sehr gewichtigen Tatvorwürfen ausgesetzt sah. 2. Da der Senat sicher ausschließen kann, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten in den Tatzeitpunkten aufgehoben war (§ 20 StGB), hat der Schuld- spruch mit den zugehörigen Feststellungen Bestand. Indes zieht die Aufhebung des Maßregelausspruchs aufgrund des beste- henden inneren Zusammenhangs die Aufhebung der Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 JGG nach sich. Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen. Wird die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB allein auf eine Revision des Angeklagten hin aufgehoben, hindert das Schlechterstellungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO das neue Tatgericht nicht daran, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2015 – 5 StR 311/15, Rn. 8; Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 494/12, NStZ-RR 2013, 309, Rn. 13 f.). Dies ist ihm aber nur möglich, wenn auf die Revision des Angeklagten mit dem rechtsfehler- haften Maßregelausspruch auch die Entscheidung nach § 5 Abs. 3 JGG in Weg- fall kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012, aaO). Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 29.11.2023 - 3 Ks 2/23 18 19