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Entscheidung

6 StR 358/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:220824B6STR358
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:220824B6STR358.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 358/24 vom 22. August 2024 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2024 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Januar 2024 a) dahin geändert, dass er des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis und der Verabredung zum bandenmäßigen Han- deltreiben mit Cannabis schuldig ist, b) aufgehoben im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der zu- gehörigen Feststellungen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verabredung zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Teil einer Tätergruppie- rung, die deutschlandweit Cannabisplantagen betrieb. Er war dort als „Logistiker“ tätig und besorgte das für den Aufbau und den Betrieb der Plantagen in L. und S. notwendige Material sowie Lebensmittel für die dort täti- gen „Gärtner“. Bei der polizeilichen Durchsuchung der Plantage in L. wurden 6.649 Pflanzen mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von etwa 9,5 kg THC sichergestellt. Die weitere für den Anbau von etwa 900 Cannabispflanzen vorge- sehene Anlage in S. befand sich noch im Aufbau. 2. Der Schuldspruch ist in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Kon- sumcannabis (KCanG, BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist, das den Umgang mit Konsumcannabis abschließend regelt (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130). Es ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen, weil das KCanG hier das mildere Gesetz darstellt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Da die auf der Plantage in L. angebauten Pflanzen gewinnbrin- gend veräußert werden sollten, ist bereits von einem Handeltreiben im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG auszugehen (zu § 29a Nr. 2 BtMG vgl. BGH, Urteile vom 2. November 2022 – 6 StR 239/22, NStZ 2023, 682; vom 20. Dezem- ber 2012 – 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101; Beschluss vom 17. Juni 2020 – 1 StR 110/20, NStZ 2021, 53, 54). Dieses verdrängt den zugleich verwirklichten Tatbestand des Anbauens (vgl. Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 BtMG Rn. 106). Anders verhält es sich mit der Anlage in S. . Da dort die Räum- lichkeiten für den Aufbau einer Plantage erst noch hergerichtet wurden und Can- 2 3 4 5 - 4 - nabispflanzen noch nicht gepflanzt waren, handelte es sich um bloße Vorberei- tungshandlungen. Der Angeklagte hat sich insoweit nur wegen Verabredung zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis strafbar gemacht (§ 30 Abs. 2 StGB, § 34 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Der Zusatz „in nicht geringer Menge“ bei der Bezeichnung einer Tat im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG ist in der Urteilsformel entbehrlich, weil dieser Qualifikationstatbestand stets voraus- setzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Ap- ril 2024 – 5 StR 4/24, Rn. 11; Patzak/Fabricius aaO, § 34 KCanG Rn. 298a; Ter- wolbeck, StRR 8/2024, 6, 8 mwN). 3. Die Schuldspruchänderung entzieht den Strafen und der Gesamtfrei- heitsstrafe die Grundlage. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Ent- scheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. Feilcke Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 18.01.2024 - 1 KLs 64/23 6