Entscheidung
2 ARs 237/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270824B2ARS237
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270824B2ARS237.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 237/24 2 AR 163/24 vom 27. August 2024 in der Strafvollstreckungssache gegen hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 26 StVK 164/19 Landgericht Frankfurt (Oder) 587 StVK 10/24 Landgericht Berlin I 51 Js 929/16 Staatsanwaltschaft Düsseldorf - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Verurteilten am 27. August 2024 beschlossen: Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 6. Dezember 2019 – 26 StVK 164/19 – ist die Strafvollstre- ckungskammer des Landgerichts Berlin I. Gründe: Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Frankfurt an der Oder und Berlin I streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB eingetretenen Führungsaufsicht. I. Mit Urteil vom 18. Oktober 2016 verhängte das Landgericht Düsseldorf gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, die in der Klinik für Forensische Psychiatrie in E. vollstreckt wurde. Mit Be- schluss vom 6. Dezember 2019 erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder die Unterbringung des Verurteilten mit Ablauf der Unterbringungshöchstfrist am 13. Dezember 2019 für erledigt, ordnete die Fortsetzung der Maßregel an und stellte gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB den Eintritt der Führungsaufsicht fest, deren Dauer sie gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1 1 2 - 3 - StGB auf fünf Jahre festsetzte. Am 9. Mai 2020 wurde der Verurteilte aus dem Maßregelvollzug entlassen. Seit Juni 2021 befand sich der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt B. -M. , wo zunächst gegen ihn Untersuchungshaft und anschließend in der JVA H. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2021 vollstreckt wurde. Am 15. Mai 2024 ist der Verurteilte aus der Haft entlassen worden. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder hat sich für das weitere Führungsaufsichtsverfahren für unzuständig erklärt und die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I um Übernahme ersucht. Weil sich diese ebenfalls für unzuständig hält, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Frankfurt an der Oder (Bezirk des Brandenburgischen Oberlandes- gerichts) und Berlin I (Bezirk des Kammergerichts) gemäß § 14 StPO zur Ent- scheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen. 2. Für die weitere Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I zuständig. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: „Mit der Aufnahme eines Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt wird die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, gemäß § 462a Abs.1 iVm §§ 453, 463 Abs. 2 und Abs. 7 StPO auch für die bestehende Füh- rungsaufsicht und die insoweit gemäß § 68d StGB zu treffenden Entscheidungen zuständig. Für den Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, ist nicht 3 4 5 6 - 4 - – wie das Landgericht Berlin meint – eine konkrete Befassung der Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Frage im Rahmen der Führungsaufsicht maßgebend, sondern nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt. Ob dort überhaupt Nachtragsentscheidungen notwendig werden, ist ohne Belang. Die mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt M. begründete Zuständigkeit des Landgerichts Berlin wirkt gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 iVm § 463 Abs. 7 StPO auch über die Entlas- sung des Verurteilten aus dem Strafvollzug hinaus fort (vgl. […] BGH, Beschluss vom 15. November 2023 – 2 ARs 298/23 –, juris mwN).“ Dem schließt sich der Senat an. Menges Appl Zeng Grube Schmidt 7