Entscheidung
2 StR 164/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270824B2STR164
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270824B2STR164.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 164/24 vom 27. August 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. hier: Revision des Angeklagten L. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 27. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. November 2023 – unter Erstre- ckung auf den Mitangeklagten H. – dahin abgeändert, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Tat- erträgen in Höhe von 12.000 EUR als Gesamtschuldner ange- ordnet wird und die darüber hinausgehende Einziehungsanord- nung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschen- raubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Kör- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur- teilt und gegen ihn die „Einziehung eines Betrages in Höhe von 15.000,00 Euro“ angeordnet. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte 1 - 3 - Rechtsmittel führt – unter Erstreckung auf den Mitangeklagten H. , der seine Revision zurückgenommen hat, – zu einer Korrektur der Einziehungsent- scheidung; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nur teilweise stand. a) Zwar hat die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, dass der Angeklagte Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute in Höhe von 15.000 EUR erlangt hat. Sie hat jedoch nicht bedacht, dass die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist, soweit der Ersatzanspruch, der dem Geschä- digten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist. Dies ist nach den Feststellungen der Fall, denn der Angeklagte hat an den Geschädigten als Schadenswiedergut- machung im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs 3.000 EUR gezahlt und damit dessen Ersatzanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) un- terfiel daher in Höhe von 3.000 EUR der Aufhebung. b) Die Strafkammer hat zudem übersehen, dass mehrere Tatbeteiligte, die – wie hier – an demselben Gegenstand Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18, Rn. 7). 2 3 4 5 - 4 - 3. Der Senat kann auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Ur- teilsfeststellungen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Wert des Einziehungs- anspruchs mit 12.000 EUR selbst bestimmen und insoweit die Anordnung der Einziehung und die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten nachholen. 4. Der Mitangeklagte H. ist von den aufgezeigten Rechtsfehlern in gleicher Weise betroffen wie der Angeklagte. Dessen Zahlung wirkt angesichts der gesamtschuldnerischen Haftung beider Angeklagten im Verhältnis zum Ge- schädigten auch zu seinen Gunsten (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Abänderung des Urteils ist daher auf ihn zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Be- schluss vom 1. August 2024 – 4 StR 2/24, Rn. 8). 5. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erschei- nen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seiner Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 29.11.2023 - 14 KLs 100 Js 16363/23 (6/23) 6 7