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Entscheidung

2 StR 188/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270824B2STR188
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270824B2STR188.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 188/24 vom 27. August 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 1.a), b) aa) und 2. auf dessen Antrag – am 27. August 2024 gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Köln vom 29. November 2023 wird a) von der weiteren Verfolgung abgesehen, soweit der Ange- klagte im Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum (1,67 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 0,3 Gramm THC) war, b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange- klagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln und mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist, und bb) im Strafausspruch und in der Anordnung des Vorweg- vollzugs aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. - 3 - 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug von zwei Jahren der verhängten Freiheitstrafe angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Revision ist form- und fristgerecht umfassend eingelegt und begrün- det. Die Revisionsbeschränkung unter Ausklammerung des Maßregelaus- spruchs gemäß § 64 StGB ist unwirksam, weil zugleich der Schuldspruch ange- griffen wird, der von der Maßregelfrage nicht getrennt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2013 – 2 StR 397/13, Rn. 5, und vom 25. August 2022 – 1 StR 142/22, Rn. 5 ff. jeweils m.w.N.). 2. Der Schuldspruch bedarf einer Anpassung aufgrund der Änderungen durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG), auf das – weil im konkreten Fall das mildere Gesetz – gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO bei der revisionsgerichtlichen Kontrolle abzustellen ist. 1 2 3 - 4 - a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen führte der Ange- klagte am 7. April 2023 auf öffentlichem Verkehrsgrund in K. zum gewinnbrin- genden Verkauf bestimmte 7,32 Gramm Marihuana (1,19 Gramm THC) und 1,67 Gramm Marihuana (0,3 Gramm THC) zum Eigenkonsum mit sich. Zugleich ver- wahrte er im Schlafzimmer der von ihm (mit-)bewohnten Wohnung zusammen mit verkaufsfertig verpacktem Kokain (ca. 6,5 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 6,1 Gramm KHCl) und einer griffbereiten, funktionsfähigen und gelade- nen Schusswaffe weitere rund 202 Gramm Marihuana unterschiedlicher Wirk- stoffgehalte (gesamt rund 29 Gramm THC), das wie weitere im Wohnzimmer be- findliche rund 140 Gramm Marihuana (13,9 Gramm THC) ebenfalls zum gewinn- bringenden Verkauf bestimmt war. b) Der Senat nimmt aus prozessökonomischen Gründen und mit Zustim- mung des Generalbundesanwalts den Besitz der nach den Feststellungen zum Eigenkonsum bestimmten Cannabisteilmenge (1,67 Gramm Marihuana mit ei- nem Wirkstoffgehalt von 0,3 Gramm THC) von der weiteren Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO aus. c) Das nach Verfolgungsbeschränkung verbleibende Tatgeschehen ist nunmehr – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – als bewaff- netes Handeltreiben mit Cannabis (das im Schlafzimmer vorrätig gehaltene Ma- rihuana einschließlich der am Tattag zum Verkauf entnommenen Teilmenge) in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (das im Schlaf- zimmer aufbewahrte Kokain) und mit Handeltreiben mit Cannabis (das im Wohn- zimmer verwahrte Marihuana) gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB zu werten. 4 5 6 - 5 - d) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 3. Die Anpassung an das Konsumcannabisgesetz zieht die Aufhebung des Strafausspruchs und in der Folge auch des Ausspruchs über den Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 StR 71/24, Rn. 10). Auch wenn der Strafrahmen weiterhin § 30a BtMG zu entnehmen ist (§ 52 StGB), kann der Senat vorliegend nicht ausschlie- ßen, dass das Landgericht im Lichte der für den Umgang mit Cannabis grund- sätzlich milderen Strafrahmen auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). 4. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des ange- fochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers er- geben. Insbesondere wird die rechtsfehlerfrei begründete Anordnung der Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht durch die Schuldspruchänderung in Frage gestellt; die Annahme, der Angeklagte werde infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen, kann jedenfalls auch auf ein bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis gestützt werden. 7 8 9 - 6 - 5. Die Entscheidung über die Kosten obliegt in Gänze dem neuen Tatrich- ter (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 2 StR 514/19, Rn. 17). Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Köln, 29.11.2023 - 114 KLs 7/23 183 Js 340/23 10